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Teilungserklärung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 119/06 vom 10.04.2008

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Wohnungseigentümer, WEG, Auslegung, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Zweckbestimmung, Fahrradabstellplatz, Küche, Grillen, Garage, Unterlassung, Sondernutzungsrecht
Stichwort:Teilungserklärung
Leitsatz:1. In der näheren Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung liegt in der Regel, jedenfalls sofern die Gemeinschaftsordnung für das Sondereigentum keine hiervon abweichende Benutzungsregelungen enthält, eine die Nutzung des Sondereigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß den §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG. Für Gemeinschaftseigentum, das lediglich einem Sondernutzungsrecht unterliegt, kann hinsichtlich der Auswirkung einer Zweckbestimmung nichts anderes gelten als für Sondereigentum. Zur Auslegung im Einzelfall hinsichtlich der Bezeichnung "Abstellplatz für Fahrräder".

2. Die Zweckbestimmung des Sondereigentums als Wohnung durch die Teilungserklärung wird durch die Bezeichnung der einzelnen Räume in dem in Bezug genommenen Aufteilungsplan nicht auf die so umrissene konkrete Nutzungsart beschränkt. Der Wohnungseigentümer ist deshalb berechtigt, im Rahmen der Wohnnutzung die Art der Nutzung der einzelnen Räume zu verändern, so dass auch die Verlegung der Küchennutzung eines Raums in einen anderen Raum grundsätzlich zulässig ist.

3. Es hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, ob Grillen wegen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkung zu gestatten ist. Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe des Gartens bzw. der sonstigen Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu treffen ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 119/06



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 524/01 vom 12.03.2007

Rechtsgebiete:GBO, WEG
Schlagworte:Amtswiderspuch, Widerspruch, Löschung, Nachtrag, Teilungserklärung, Bevollmächtigter, Grundbuchvollzug
Stichwort:Teilungserklärung
Leitsatz:Die einer Notariatsangestellten im Rahmen der Protokollierung einer Teilungserklärung erteilte Vollmacht der teilenden Alleineigentümerin, eventuell erforderliche Nachtragserklärungen abzugeben, die zur Wahrung dieser Urkunde im Grundbuch erforderlich sind, genügt nicht zur wirksamen Erklärung eines Nachtrags zur Teilungserklärung, in dem die in der Teilungserklärung enthaltene Kostenverteilung ergänzt wird. Durch die bei Anlegung der Wohnungsgrundbücher unterlassene Eintragung dieses Nachtrags wird das Grundbuch nicht im Sinn von § 53 GBO unrichtig.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 524/01

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 198/05 vom 17.05.2006

Rechtsgebiete:WEG, BGB
Schlagworte:Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Zweckbestimmung
Stichwort:Teilungserklärung
Leitsatz:1. Die Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan als Keller stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar.

2. Die so bezeichneten Räume dürfen nur als Lager- oder Abstellraum oder nur in einer Weise genutzt werden, die nicht mehr stört oder beeinträchtigt als ein solcher.

3. Ermöglicht die Nutzung des Kellers als Wohnraum, dass die Wohnung insgesamt statt von zwei von vier Personen bewohnt wird, so liegt es auf der Hand, dass von einem Vierpersonenhaushalt eine größere Beeinträchtigung ausgeht als von einem Zweipersonenhaushalt.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 198/05

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 230/03 vom 24.03.2006

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Teilungserklärung, Eigentümerversammlung, Protokoll
Stichwort:Teilungserklärung
Leitsatz:1. Ist in der Teilungserkärung bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses erforderlich und das Protokoll vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, so hat die Bestimmung der zwei Wohnungseigentümer zu Beginn der Versammlung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer zu erfolgen.

2. Auch dieser "Bestimmungsbeschluss" bedarf zu seiner Gültigkeit der Protokollierung in der vorgeschriebenen Form. Fehlt diese Protokollierung, so sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse in der Regel ungültig. Die Protokollierung des "Bestimmungsbeschlusses" ist nicht nachholbar.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 230/03


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