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Teilungsanordnung

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, IV ZR 202/07 vom 24.06.2009

Rechtsgebiete:BGB, HGB
Stichwort:Teilungsanordnung
Leitsatz:Eine auflösende Bedingung, nach der ein Verhalten des Bedachten - von der die Zuwendung abhängen soll - in einem Angriff oder Zuwiderhandeln gegen "letztwillige Anordnungen" des Erblassers besteht, kann so mit einer Auflage verknüpft werden, dass die Verwirkungsklausel durch diese Auflage ihren speziellen Gehalt bekommt (hier: persönlich haftender Gesellschafter im vererbten Unternehmen zu sein).

Es bedarf in der Regel der Testamentsauslegung, um in objektiver und subjektiver Sicht zu ermitteln, wann nach dem Erblasserwillen ein sanktionsbewehrtes Verhalten des Bedachten gegeben sein soll.
Volltext: BGH - Urteil, IV ZR 202/07



OLG-ROSTOCK – Beschluss, 3 W 18/09 vom 27.03.2009

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Stichwort:Teilungsanordnung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 3 W 18/09

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 417/07 vom 09.12.2008

Rechtsgebiete:BGB, GBO
Stichwort:Teilungsanordnung
Leitsatz:1. Hat der Erblasser testamentarisch verfügt, ein von ihm inngehaltener Geschäftsanteil an einer GbR solle einem der eingesetzten Miterben allein zustehen, so ist der zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen eingesetzte Testamentsvollstrecker befugt, den Geschäftsanteil an den begünstigten Miterben abzutreten. Der Zustimmung der übrigen Miterben bedarf es nicht.

2. Sind die Gesellschafter der GbR als Eigentümer des Gesellschafts- Grundstücks im Grundbuch eingetragen, so ist der Wechsel des Gesellschafters infolge Erbgangs und Abtretung des Geschäftsanteils im Grundbuch im Wege der Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung einzutragen. Es bedarf dazu der Bewilligung des Testamentsvollstreckers und des als Inhaber des Geschäftsanteils einzutragenden Erben, nicht aber der übrigen Erben. Die gesellschaftsvertragliche Zulässigkeit der Rechtsnachfolge wird durch die Bewilligung der übrigen Gesellschafter nachgewiesen. Zum Nachweis, dass die Verfügung des Testamentsvollstreckers nicht unentgeltlich erfolgt ist, kann die Vorlage des eröffneten Testaments genügen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 417/07

BFH – Urteil, II R 22/07 vom 19.11.2008

Rechtsgebiete:ErbStG
Stichwort:Teilungsanordnung
Volltext: BFH - Urteil, II R 22/07


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