Zur Berechnung des Streitwertes in Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung gem. § 38 Abs. 1 NDiszG und die Einbehaltung von Dienstbezügen gem. § 38 Abs. 2 NDiszG.
Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 22.06.1999 - 2 VO 210/97 -) legt der Senat für nach dem 1. Januar 2004 erhobene Klagen von Landesbeamten, die einen Teilstatus betreffen, anstelle eines 26-fachen, nunmehr einen 24-fachen Monatsbetrag zu Grunde.
1. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 55 Satz 3 LBG ist nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur nach § 123 VwGO statthaft.
2. Zu den Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Weiterzahlung der vollen Dienstbezüge während des Zurruhesetzungsverfahrens.
3. Macht der Beamte geltend, die Einbehaltensregelung nach § 55 Satz 3 LBG sei auf Beamte nicht anwendbar, die während des Rechtsstreits über die Zurruhesetzung weiter Dienst tun, bemisst sich der Streitwert nach dem zwölffachen Betrag der einbehaltenen Monatsbezüge.