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teils nach Vollendung des 17. Lebensjahres zugebrachte Ausbildung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 28.04 vom 01.09.2005

Rechtsgebiete:BeamtVG
Schlagworte:Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Ausbildungszeit als -, auf vorgeschriebene Ausbildung angerechnete Ausbildung, Anrechnung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres zugebrachten Ausbildung, teils vor, teils nach Vollendung des 17. Lebensjahres zugebrachte Ausbildung, Anrechnung bei -, Ermessensrichtlinie Nr. 12.1.1. Satz 1 BeamtVwV
Stichwort:teils nach Vollendung des 17. Lebensjahres zugebrachte Ausbildung
Leitsatz:Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn, eine auf die vorgeschriebene Ausbildung anteilig angerechnete andere Ausbildung, die der Beamte vor der Vollendung seines 17. Lebensjahres begonnen und nach diesem Zeitpunkt beendet hat, nur dann im Umfang ihrer Anrechnung als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn und soweit die angerechnete Zeitspanne, gemessen vom tatsächlichen Beginn der anderen Ausbildung, in die Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres fällt, ist rechtmäßig.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 28.04




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