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LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 8 TaBV 70/08 vom 09.02.2009

Rechtsgebiete:BetrVG, TVG, GMTV
Schlagworte:Anfechtung eines Spruchs der tariflichen Schlichtungsstelle, Nachwirkungen von teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen
Stichwort:teils freiwilligen Regelungen
Leitsatz:1) Aus § 30 GMTV für die Beschäftigten der Nds. Metallindustrie iVm § 76 Abs. 8 BetrVG ergibt sich auch eine Zuständigkeit der tariflichen Schlichtungsstelle für Regelungen, die nur außertarifliche Angestellte betreffen. § 30 GMTV ist eine Rechtsnorm eines Tarifvertrages überbetriebsverfassungsrechtliche Fragen. Er enthält eine Globalverweisung.

2) Bezieht sich der Spruch einer Einigungs-/tariflichen Schlichtungsstelle auf einen Regelungsgegenstand, der sich auf erzwingbares Mitbestimmungsrecht bezieht, wirkt er bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmung nach. Enthält der Spruch eine entsprechende Regelung, hat diese nur deklaratorische Wirkung.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 8 TaBV 70/08




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