JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > T > Teilrücknahme
| Rechtsgebiete: | GG, VwVfG |
| Schlagworte: | Versorgungsbescheid, Landeszahnärztekammer, berufsständische Versorgung, satzungsrechtliche Grundlage, Satzungsänderung, Übergangsbestimmung, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente, Teilrücknahme, Rentenzahlbetrag, Festschreibung, Zahlwertgarantie, Realwertgarantie, Rentenanpassung, Punktwert, Inflationsausgleich, Dynamisierungsausschluss, Eingriff, Wertsicherungsfunktion, Schutzbereich, Eigentumsgarantie, Gleichheitssatz |
| Stichwort: | Teilrücknahme |
| Leitsatz: | Der in der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerkes angeordnete vollständige und auf unabsehbare Dauer wirksame Anpassungsausschluss von im Zahlbetrag festgeschriebenen Berufsunfähigkeits- oder Altersrenten eines bestimmten Teilnehmerkreises ist mit der verfassungsrechtlich geschützten Wertsicherungsfunktion des Rechts auf Rente und dem allgemeinen Gleichheitssatz grundsätzlich nicht zu vereinbaren. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11422/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BSHG, SGB X |
| Schlagworte: | Ersetzung als Beihilfe geleisteter Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine darlehensweise Hilfegewährung, Rücknahme, rückwirkende, der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Ersetzung durch eine darlehensweise Hilfegewährung, Teilrücknahme, keine - bei Ersetzung als Beihilfe geleisteter Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine darlehensweise Hilfegewährung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Ersetzung als Beihilfe geleisteter Hilfe durch ein Darlehen |
| Stichwort: | Teilrücknahme |
| Leitsatz: | 1. Die Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) ist kein teilbarer Verwaltungsakt in dem Sinne, dass eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X auf die Form der Mittelgewährung als Beihilfe beschränkt werden könnte mit der Folge, dass - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ein Darlehen als Restverwaltungsakt übrig bliebe; vielmehr wäre im Falle eines Anspruchs auf eine darlehensweise Belassung der geleisteten Hilfe die Rücknahme der Hilfegewährung mit einer Entscheidung über eine Darlehensgewährung zu verbinden. 2. Liegen im Zeitpunkt der Behördenentscheidung über die Rücknahme die Voraussetzungen einer Darlehensgewährung nicht mehr vor, so dass auch ein Darlehen zurückzuzahlen wäre, ist die Behörde zu einer solchen rückwirkenden Darlehensgewährung nicht mehr verpflichtet. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 5.03 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Berufung, Rechtsmittel, Beschränkung, Rücknahme, Teilrücknahme, Rechtsmittelbeschränkung, Berufungsbeschränkung, Ermächtigung, Vollmacht, ausdrückliche |
| Stichwort: | Teilrücknahme |
| Leitsatz: | Leitsatz: Der Verteidiger kann bei Einlegung der Berufung zwar ohne besondere Ermächtigung innerhalb der Frist des § 317 StPO das Rechtsmittelziel konkretisieren. Geschieht dies aber nicht oder wird - wie vorliegend - überhaupt keine Berufungsbegründung abgegeben, so gilt der gesamte Inhalt des Urteils als angefochten (§ 318 StPO). Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann das Rechtsmittel nur noch durch Teilrücknahme nach § 302 StPO beschränkt werden (s. auch Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 - 1 Ss 5/00 - ). Der Verteidiger bedarf dafür einer ausdrücklichen Ermächtigung, die sich auf das konkrete Rechtsmittel beziehen muss (s. auch BGH NStZ 00, 665). |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 311/00 | |
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