Wird ein Prüfungsverfahren bei Bestehen einer Teilprüfung mit den anderen Teilprüfungen fortgesetzt, ohne dass nach der einschlägigen Prüfungsordnung über das Bestehen und das (Teil-)Ergebnis ein Bescheid zu ergehen hat, kann die positive Bewertung der Teilprüfungsleistung nicht gleichwohl deshalb als Verwaltungsakt qualifiziert werden, weil die Prüfung als "abgeschichtete Fachprüfung" ausgestaltet ist.
Die Prüfungsentscheidung über eine Teilprüfung einer abgeschichteten Fachprüfung (hier: Diplomvorprüfung Betriebswirtschaftslehre), von deren Bestehen der Prüfungserfolg insgesamt abhängt, kann als Verwaltungsakt zu qualifizieren sein