1) Eine Vorstandswahl, die in einer ordnungsgemäß einberufenen Wahlversammlung stattgefunden hat, in der die anwesenden Teilnehmer zur Selbstkontrolle aufgerufen waren, kann nicht nachträglich mit der Behauptung erfolgreich angegriffen werden, die Selbstkontrolle sei unzureichend gewesen. Wenn ein Teilnehmer wegen der Größe der Teilnehmergemeinschaft eine Selbstkontrolle zur Einhaltung der Regeln über die Wahlberechtigung für nicht ausreichend hält, muss er dies in der Wahlversammlung rügen.
2) § 21 Abs. 3 Satz 1 FlurbG, wonach jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte bei der Vorstandswahl "eine Stimme" hat, will lediglich eine Gleichwertigkeit der Stimmen sicherstellen. Ein Wahlmodus, bei dem je Stimmzettel bis zu drei Stimmen für einen oder mehrere Wahlkandidaten abgegeben werden können, gerät damit nicht in Konflikt.
1. Die fehlende Beteiligung der mit dem Beschluss über die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens entstehenden Teilnehmergemeinschaft hat auf die Gültigkeit des Bodenordnungsplans jedenfalls dann keinen Einfluss, wenn die Herstellung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen von der Gemeinde übernommen worden ist, sodass es an Aufgaben fehlt, zu deren Erfüllung die Teilnehmergemeinschaft heranzuziehen wäre.
2. Einwendungen gegen die Wertermittlung der neuen Grundstücke können mit der Anfechtung des Bodenordnungsplans nicht geltend gemacht werden, wenn die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung bestandskräftig geworden ist und die Gewährung von Nachsicht nicht in Betracht kommt, weil der Betroffene im zeitlichen Zusammenhang mit der Wertermittlung vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen worden ist.
3. Das Flurbereinigungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 FlurbG vorliegen auch dann, wenn die Behörde verspätet vorgebrachte Einwendungen zugelassen hat.