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Teilnehmeranschlussleitung

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BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 28.05 vom 14.02.2007

Rechtsgebiete:TKG 1996, TKG 2004, VwVfG
Schlagworte:Teilnehmeranschlussleitung, Glasfaser, Zugang, Entgeltgenehmigung, Regulierungsverfügung, Widerruf, Erlöschen, Feststellung
Stichwort:Teilnehmeranschlussleitung
Leitsatz:Widerruft die Regulierungsbehörde aus Anlass einer erstmaligen Marktregulierung nach den Vorschriften des TKG 2004 - hier: Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung - frühere gesetzliche Regulierungsverpflichtungen, lässt sich dieser Widerruf unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG in die Feststellung umdeuten, dass die betreffenden altrechtlichen Verpflichtungen durch den Erlass der neuen Regulierungsverfügung kraft Gesetzes erloschen sind. Zu einer solchen Feststellung kann die Regulierungsbehörde aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet sein.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 28.05



BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 6.00 vom 25.04.2001

Rechtsgebiete:GG, TKG, GWB, Netzzugangsverordnung, EGV, Entbündelungs-Verordnung Nr. 288/2000, ONP-Rahmenrichtlinie 90/387/EWG, Wettbewerbsrichtlinie 96/19/EG
Schlagworte:Telekommunikation, Teilnehmeranschlussleitung, entbündelter Zugang, Marktbeherrschung, sachlich relevanter Markt, räumlich relevanter Markt, Endkundenmarkt, Vorleistungsmarkt, Handlungsgebot, diskriminierungsfreier Netzzugang, wesentliche Leistung, Telekommunikationsdienstleistung, besonderer Netzzugang, Festnetz, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt.
Stichwort:Teilnehmeranschlussleitung
Leitsatz:1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG ausgesprochenen Handlungsgebots an den marktbeherrschenden Anbieter ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung.

2. Der für die Feststellung der Marktbeherrschung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG räumlich relevante Markt entspricht grundsätzlich dem Gebiet, auf dem der Wettbewerber tätig werden will.

3. Bei dem Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen als Teil eines Telekommunikationsnetzes für die Öffentlichkeit handelt es sich regelmäßig um eine wesentliche, intern nutzbare Leistung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG.

4. Die Verpflichtung zur Einräumung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Teilnehmeranschlussleitungen hat das marktbeherrschende Unternehmen ... in einer Weise zu erfüllen, die eine vergleichbare unternehmerische Dispositionsfreiheit bei der Ausgestaltung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden eröffnet.

5. § 33 Abs. 1 TKG verpflichtet das marktbeherrschende Unternehmen im Grundsatz dazu, entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen seines Festnetzes zu gewähren.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 6.00

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 7.00 vom 25.04.2001

Rechtsgebiete:GG, TKG, GWB, Netzzugangsverordnung, EGV, Entbündelungs-Verordnung Nr. 288/2000, ONP-Rahmenrichtlinie 90/387/EWG, Wettbewerbsrichtlinie 96/19/EG
Schlagworte:Telekommunikation, Teilnehmeranschlussleitung, entbündelter Zugang, Marktbeherrschung, sachlich relevanter Markt, räumlich relevanter Markt, Endkundenmarkt, Vorleistungsmarkt, Handlungsgebot, diskriminierungsfreier Netzzugang, wesentliche Leistung, Telekommunikationsdienstleistung, besonderer Netzzugang, Festnetz, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt.
Stichwort:Teilnehmeranschlussleitung
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 7.00


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