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Teilnahmewettbewerb

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 Q 114/06 vom 07.04.2006

Für das Verfahren zur Auswahl von weiteren Anbietern für Bodenabfertigungsleistungen an Flughäfen, an denen der Flugplatzunternehmer selbst als Anbieter solcher Leistungen tätig ist, ist die Luftfahrtbehörde zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Vorauswahl von geeigneten Bewerbern zum Abschluss des "Teilnahmewettbewerbs" in einem mehrstufigen Auswahlverfahren.

Gegen die Entscheidungen der Luftfahrtbehörde innerhalb des Auswahlverfahrens ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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