1. Bei der Gewährung von Jugendhilfe durch Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII sind Bildungskredite nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Der Zweck der Bewilligung von Bildungskrediten an nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderte Auszubildende ist mit dem Zweck, der mit der Gewährung von Jugendhilfe durch Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII verfolgt wird, nicht identisch.
3. Zwischen Bildungskrediten und der Ausbildungsförderung nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz bestehen Unterschiede, die eine Gleichstellung beider Leistungen im Rahmen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG (§ 83 SGB XII) ausschließen.
Das Ausbleiben institutioneller Förderung nach § 74 SGB VIII rechtfertigt es nicht, einen entsprechend höheren Anteil des Teilnahmebeitrages im Rahmen des § 90 SGB VIII an dessen einkommensabhängigen Voraussetzungen in Absatz 3 und 4 vorbei einkommensunabhängig zu übernehmen.