1. Eine Staffelung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach Einkommen und Kinderzahl (vgl. § 90 Abs. 1 SGB VIII) muss gewährleisten, dass tendenziell eine geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und eine höhere Kinderzahl zu einer Begünstigung hinsichtlich der Beitragshöhe führen bzw. dass - umgekehrt - jedenfalls eine Schlechterstellung bei geringerer Leistungsfähigkeit oder höherer Kinderzahl nicht stattfindet.
Dieser Vorgabe genügt eine Beitragsstaffelung nicht, die aus elf an die Höhe des Einkommens geknüpfte Beitragsstufen besteht, bei der das Kindergeld zum Einkommen zählt und die die Zahl der Kinder nur insoweit berücksichtigt, als für das zweite und dritte Kind ein Freibetrag von 150 Euro gewährt wird.
2. Die Heranziehung des sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs (vgl. § 76 BSHG a. F., § 82 SGB XII) dürfte bereits aus Praktikabilitätsgründen die Anforderungen des auf Typisierung und Pauschalierung angelegten § 90 Abs. 1 SGB VIII verfehlen und begegnet auch im Übrigen erheblichen rechtlichen Bedenken.
3. Zum Begriff des Einkommens i. S. d. § 90 Abs. 1 SGB VIII und insbesondere zu der Frage, ob und inwieweit bei der Festlegung dieses Begriffs der mit Versorgung und Unterhalt eines Kindes verbundene, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernde Aufwand zu berücksichtigen ist.
4. § 20 Abs. 2 ThürKitaG 2005 dürfte insoweit nicht mit § 90 Abs. 1 SGB VIII in Einklang stehen, als er es genügen lässt, bei einer Beitragsstaffelung nur an eines der beiden Merkmale "Einkommen" bzw. "Anzahl der Kinder" anzuknüpfen (zur Kumulation beider Merkmale i. S. d. § 90 Abs. 1 SGB VIII vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. März
Die Übernahme von Beiträgen wegen Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (hier: Kinderkrippen) setzt nach § 90 Abs. 3 SGB VIII F. 1993 eine erzieherische Erforderlichkeit der Jugendhilfe nicht (mehr) voraus; bei Selbstbeschaffung eines Krippenplatzes bei einem freien Träger durch die Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung der Beitragsübernahme, daß die für entsprechende Angebote des Jugendhilfeträgers geltenden Bedarfskriterien erfüllt sind.
Der Begriff des "Bedarfs" i.S. von § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (F. 1993) ist nicht im Sinne einer faktischen Nachfrage, sondern normativ unter Berücksichtigung der Planungsverantwortung des zuständigen Jugendhilfeträgers zu bestimmen.
Urteil des 5. Senats vom 27. Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 -
I. VG Hannover vom 12.03.1996 - Az.: VG 3 A 2382/94.Hi -
II. OVG Lüneburg vom 25.02.1998 - Az.: OVG 4 L 2781/96 -