JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > T > Teilhabe
| Rechtsgebiete: | BSHG, EingliederungshilfeVO, SGB IX |
| Schlagworte: | Behinderung, Eingliederungshilfe, Kraftfahrzeug, Lebensumstände, Rollstuhl, Teilhabe, Verkehrsmittel, öffentliche, Zeitpunkt, Zukunftsprognose |
| Stichwort: | Teilhabe |
| Leitsatz: | Eingliederungshilfe für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges für einen Behinderten, der nicht am Arbeitsleben teilnimmt; zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage und zur Frage der Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen Pkw. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 L 231/05 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII |
| Schlagworte: | Beeinträchtigung, Behinderung, Beurteilungsspielraum, Entscheidungsprozess, Eingliederungshilfe, Förderunterricht, geistig, geistige Behinderung, Hilfeplan, Jugendhilfe, Jugendhilferecht, Leben in der Gesellschaft, Kontrolle, kooperativ, Leistungsstörung, legasthen, Legasthenie, Legasthenietherapie, Lese-Rechtschreibschwäche, Lese-Rechtschreibstörung, pädagogisch, psychosomatische Reaktion, Rechtschreibschwäche, Rechtschreibstörung, Schulängste, Schule, Schulphobie, Schulprobleme, seelisch, seelische Behinderung, seelische Gesundheit, seelische Störung, sekundär, Sekundärfolge, sozialer Kontakt, Teilhabe, unbestimmter Rechtsbegriff, Vereinzelung, Versagensängste, Verweigerung |
| Stichwort: | Teilhabe |
| Leitsatz: | 1. Eine Lese-Rechtschreibstörung oder Legasthenie (ICD 10 - F 81.0) stellt keine seelische Störung dar und führt deshalb als solche nicht zu einer Abweichung der seelischen Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen vom alterstypischen Zustand im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII. 2. Zwar kann es als Sekundärfolge einer Legasthenie zu einer seelischen Störung oder psychosomatischen Reaktion des Kindes oder Jugendlichen kommen. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII sind jedoch auch dann nur erfüllt, wenn die sekundäre seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass dadurch die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bloße Schulprobleme und Schulängste genügen hierfür nicht. 3. Die Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 35a Abs. 1 SGB VIII unterliegt einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ein - verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer -Beurteilungsspielraum steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erst im Hilfeplanverfahren aufgrund des dort gebotenen kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses bezüglich der im Einzelfall angezeigten Hilfe zu. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 E 10212/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, LBG, LaufbahnVO |
| Schlagworte: | Beamter, Beamtenrecht, Beförderung, Beförderungssystem, Bewerber, Bewerberauswahl, Bewerbungsverfahrensanspruch, Teilhabe, Auswahl, Auswahlentscheidung, Stelle, Planstelle, Beförderungsstelle, Stellenvergabe, Organisationsentscheidung, Haushaltsplan, Beurteilung, dienstliche Beurteilung, Chancengleichheit, Gestaltungsfreiheit, organisatorische Gestaltungsfreiheit, Schule, Eigenverantwortlichkeit, Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, Studienrat, Oberstudienrat, Gymnasium, Berufsbildende Schule, Integrierte Gesamtschule |
| Stichwort: | Teilhabe |
| Leitsatz: | Zu den rechtlichen Anforderungen an ein Auswahlsystem, bei dem ein Teil der landesweit zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen durch die Leiter von nachgeordneten Verwaltungseinheiten vergeben werden (hier: 80 % der Beförderungsstellen für Studienräte im Vergabeverfahren zum 18. Mai 2004). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10372/05.OVG | |
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