Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen ist durch § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB um ein planerisches Element angereichert worden.
Bei der insoweit erforderlichen Abwägung sind städtebauliche Belange nicht nur der Standortgemeinde, sondern auch der benachbarten Gemeinden in den Blick zu nehmen.
Ein Schutz der kommunalen Planungshoheit gegen Fachplanungen auf fremdem Gebiet besteht nur, wenn eine eigene hinreichend konkrete Planung nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht.
1. Widerspricht ein Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur teilweise und kann es tatsächlich auch ohne diesen nicht genehmigungsfähigen Teil realisiert werden, ohne seine Identität zu verlieren, besteht Anspruch auf eine entsprechende Teilgenehmigung.
2. Die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen.
1. Beantragt der künftige Betreiber eines Flugplatzes eine - einheitliche - Genehmigung für Sicht- und Instrumentenflug und ist die Planrechtfertigung auf dieses Gesamtkonzept bezogen, so darf vorweg eine "Teilgenehmigung" allein für den Sichtflugbetrieb nur erteilt werden, wenn der Genehmigung des Instrumentenflugbetriebs keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.
2. Die Frage der Realisierbarkeit des Gesamtvorhabens ist anhand objektiver Gegebenheiten zu beantworten. Im Streitfall greift insoweit eine volle gerichtliche Überprüfung Platz.
3. Es gibt keinen luftverkehrsrechtlichen Planungsleitsatz des Inhalts, dass ein Flugplatz nicht genehmigungsfähig ist, wenn seine "luftseitigen Kapazitäten" durch den Vorrang militärischen Flugbetriebs verbündeter Streitkräfte eingeschränkt sind.
4. Regionale Strukturhilfe ist beim Verkehrswegebau als legitimes Planungsziel anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <169>). Für das Luftverkehrsrecht gilt zumindest bei Konversionsvorhaben i.S. von § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 LuftVG nichts anderes. Die zivile Mitbenutzung eines Militärflugplatzes ist aus diesem Grunde jedenfalls dann planerisch gerechtfertigt, wenn die entsprechende Nutzungsänderung dazu dient, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen. Jedenfalls in diesem Fall ist eine Angebotsplanung zulässig.
Aus der Verweisung in § 10 Abs. 2 S. 2 BauGB nur auf § 6 Abs. 4 BauGB folgt nicht, dass die Genehmigungsbehörde in allen anderen Fällen gezwungen ist, die Genehmigung eines Bebauungsplans entweder insgesamt zu erteilen oder insgesamt zu versagen.
Die von § 10 Abs. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, des Beschlusses des Bebauungsplans hat nicht die Aufgabe, über das Verfahren bei der Aufstellung des Plans zu informieren, sondern soll dem Bürger nur eine verlässliche Kenntnisnahme des geltenden Rechts ermöglichen.
Der Gesichtspunkt des Grundwasserschutzes kann trotz der ihm zukommenden Bedeutung keinen abstrakten Vorrang vor den anderen Belangen beanspruchen, zu deren Berücksichtigung die Gemeinden durch § 1 Abs. 5 und 6 BauGB verpflichtet sind. Welches Gewicht dem Gesichtspunkt des Grundwasserschutzes im Verhältnis zu anderen Belangen zukommt, richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, namentlich dem Gefährdungspotential der geplanten Bebauung, der Wasserdurchlässigkeit des Bodens sowie den jeweiligen Grundwasserverhältnissen (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 26.3.1993 - 4 NB 45.92 - NVwZ-RR 1993, 598).