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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10380/04.OVG vom 08.09.2004

Rechtsgebiete:KAG, AO, BauGB
Schlagworte:Abgabenrecht, Beitrag, Wasserversorgungsbeitrag, Vorteil, dauerhafter Vorteil, Dauerhaftigkeit, Umlegung, Umlegungsgebiet, Umlegungsmasse, Umlegungsbeschluss, Umlegungsplan, Möglichkeit der Inanspruchnahme, Festsetzungsverjährung, Beitragssatz, repräsentatives Teilgebiet, Teilgebiet, Repräsentativität, Beitragspflicht, Beitragserhebung, Entstehung der Beitragspflicht, Satzung, Hausanschluss, öffentlicher Straßenraum, Hausanschlusskosten, Rückwirkung, Vertrauensschutz, vorläufige Besitzeinweisung
Stichwort:Teilgebiet
Leitsatz:Liegt ein Grundstück in einem Gebiet, für das ein Umlegungsbeschluss gefasst und bekannt gemacht worden ist, so entsteht auch bei Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgung eine Beitragspflicht grundsätzlich erst dann, wenn entweder der Umlegungsbeschluss unanfechtbar aufgehoben oder die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes bekannt gemacht wird.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10380/04.OVG




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