Zu den Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit von Betriebsratstätigkeit, die in Einzelfällen über die Teilfreistellung hinaus ausgeführt wird.
Die Verteilung der Freistellungsstunden bei Teilfreistellung mehrerer oder aller Mitglieder eines Personalrats richtet sich nach § 47 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 LPVG. Die Bestimmung des § 47 Abs. 3 Satz 3 LPVG enthält dabei das Verteilungsprogramm, das dem Minderheitenschutz dient. Die Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl kann danach nur dazu führen, dass die Freistellungsstunden unter den Mitgliedern der Personalvertretung im Verhältnis der auf die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze zu verteilen sind.