Macht der von einem Pflichtverteidiger verteidigte Angeklagte nach seinem Teilfreispruch in dessen Umfang Wahlverteidigergebühren geltend, so ist der ihm zustehenden Anspruch nicht um die vollen bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren, sondern nur um die auf den Teilfreispruch entfallenden Pflichtverteidigergebühren zu kürzen.
Zur Erstattung der Verteidigerkosten bei Teilfreispruch und teilgeständiger Einlassung des Angeklagten schon vor Anklageerhebung hinsichtlich der abgeurteilten Tat.