JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > T > Teilfläche
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Ausübung, Austauschland, Entstehung, Ersatzland, Flächennutzungsplan, Teilfläche, unbebaut, Verwendungszweck, Allgemeines Vorkaufsrecht, Vorratshaltung, Wohl der Allgemeinheit |
| Stichwort: | Teilfläche |
| Leitsatz: | Die Ausübung des allgemeinen (Flächennutzungsplan-)Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist vom Wohl der Allgemeinheit nach § 24 Abs. 3 BauGB nur dann gerechtfertigt, wenn der konkrete Verwendungszweck darin besteht, das Grundstück in absehbarer Zeit unmittelbar oder doch mittelbar Wohnzwecken zuzuführen. Soll das Grundstück unmittelbar Wohnzwecken zugeführt werden, setzt dies zumindest voraus, dass in absehbarer Zeit ein entsprechender Bebauungsplan aufgestellt werden soll. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 574/08 | |
| Rechtsgebiete: | BBauG, BauGB, KAG, AO, EBS, VwGO |
| Schlagworte: | Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsvertrag, Sammelstraße, Anbaustraße, Erschließungsanlage, vorhandene, Anhängsel, Anbaubarkeit, einseitige, Halbteilungsgrundsatz, Teilfläche, beitragspflichtige, Übergang Innen-/Außenbereich |
| Stichwort: | Teilfläche |
| Leitsatz: | 1. Nach dem aktenordnungsmäßigen Weglegen einer Akte kann jeder Verfahrensbeteiligte jederzeit das Verfahren wiederaufnehmen; dieses Recht kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen verwirkt werden - hier verneint für einen Fall, in dem ein Verfahren auf Aufhebung eines Erschließungsbeitragsbescheides 9 Jahre lang nicht betrieben und der Beitrag unter dem Druck drohender Vollstreckung gezahlt wurde. 2. Ein "echter", die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausschließender Erschließungsvertrag (§ 124 I BauGB) liegt nicht vor, wenn die Gemeinde einem Dritten die Durchführung der Erschließung wie einem Generalunternehmer überträgt. 3. Eine erschließungsbeitragsfreie Sammelstraße (§ 127 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) ist nicht gegeben, wenn eine Straße zwar die einzige Zufahrt zu einem Neubaugebiet bildet, selbst aber auf einer Seite durchgehend und auf der anderen Seite teilweise zum Anbau bestimmt ist. 4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer "vorhandenen Erschließungsanlage" (§ 242 I BauGB) sind nicht schon dann erfüllt, wenn eine Straße am Stichtag einen Zustand aufwies, wie er damals in der betreffenden Gemeinde für Ortsstraßen üblich war; hinzu kommen muss vielmehr, dass sie schon damals eine Erschließungsfunktion hatte, also entweder zum Anbau oder zum innerörtlichen Verkehr bestimmt war; daran fehlt es typischerweise, wenn die Straße im Außenbereich verlief, selbst wenn die bebaute Ortslage der Nachbargemeinde bis an sie heranreichte. 5. Ob ein Erschließungsbeitragsbescheid der Höhe nach ganz oder teilweise gerechtfertigt ist, hat das mit der Sache befasste Gericht unabhängig vom Rechenwerk der Gemeinde anhand des materiellen Rechts von Amts wegen selbst zu ermitteln; in diesem Zusammenhang sind Berechnungsfehler der Gemeinde zugunsten und zum Nachteil des Herangezogenen bis zur Grenze der Wesensänderung des Bescheides zu saldieren; eine Wesensänderung liegt nicht vor bei Änderungen in der Abgrenzung der abzurechnenden Anlage, der Größe des Abrechnungsgebietes, den beitragspflichtigen Teilflächen einzelner Grundstücke und der Beitragsfähigkeit bestimmter Aufwendungen. 6. Zur Abgrenzung selbständige Anbaustraße-"Anhängsel" 7. Ist eine bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Ganzes darstellende Anbaustraße auf einem längeren Teilstück nur einseitig anbaubar, zwingt dies zu einer erschließungsbeitragsrechtlichen Verselbständigung dieses Teilstücks allenfalls, wenn dessen Länge etwa 20 % der doppelten Straßenlänge ausmacht; nur dann kann auch der "Halbteilungsgrundsatz" zum Zuge kommen. 8. Geht ein Grundstück zur Seite zu vom Innen- in den Außenbereich über, ist nur die im Innenbereich gelegene Teilfläche erschließungsbeitragspflichtig; diese Teilfläche kann nicht unter Zugrundelegung der eine Meterzahl ausweisenden ortsrechtlichen Regelung über die Tiefenbegrenzung ermittelt werden; typischerweise endet der Innenbereich unmittelbar jenseits der außenbereichsnächsten Bebauung; enthält eine Ortssatzung im Rahmen der Tiefenbegrenzung die Aussage, der Beitragspflicht unterliege in jedem Fall der Teil eines Grundstücks bis zur Tiefe der tatsächlich vorhandenen Bebauung, lässt sich dies sinngemäß auf den Fall übertragen, dass ein Grundstück zur Seite zu vom Innen- in den Außenbereich übergeht. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 A 327/07 | |
| Rechtsgebiete: | NKAG, NStrG |
| Schlagworte: | Anlage, Außenbereich, Einrichtung, öffentliche, Straßenausbaubeitrag, Teilfläche, Vorteil |
| Stichwort: | Teilfläche |
| Leitsatz: | 1. Eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG endet bzw. beginnt immer dort, wo sie in den Außenbereich eintritt bzw. zur Innerortsstraße wird. 2. Der Ausbau einer Straße im Außenbereich vermittelt den zwischen dieser und einer Innerortsstraße gelegenen Grundstücken einen ausbaubeitragsrechtlich relevanten Vorteil regelmäßig nur für deren an die Außenbereichsstraße angrenzenden Außenbereichsflächen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 ME 245/05 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungswirkung, Erschließungsanlage, Erschlossensein, Erschließungsbeitragspflicht, Beitragspflicht, Grundstücksfläche, Grundstück, übergroßes Grundstück, Teilfläche, Innenbereich, unbeplanter Innenbereich, Ortsteil, Bebauungszusammenhang, Außenbereich, Bauland, Bebaubarkeit, Abgrenzung, Grenze, Ergänzungssatzung, Abrundungssatzung, Satzung, Beitragssatzung, Erschließungsbeitragssatzung, Tiefengrenze, Tiefenbegrenzung, satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung, Vermutung, widerlegliche Vermutung |
| Stichwort: | Teilfläche |
| Leitsatz: | Zur maßgeblichen Grundstücksfläche im Erschließungsbeitragsrecht: Geht die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze über den Bereich hinaus, den eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als im Zusammenhang bebauten Ortsteil festlegt, ergibt sich der Vorrang der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aus der Verbindlichkeit, mit der sie die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich, also des Baulands i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB von grundsätzlich unbebaubaren Grundstücksteilen regelt. Verläuft die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze jedoch innerhalb des von einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bestimmten Innenbereichs, ist diese Satzung nicht vorrangig, weil sie die in dieser Fallgestaltung maßgebliche beitragsrechtliche Frage nicht beantwortet, wie weit die Erschließungswirkung der in Rede stehenden Anlage reicht. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10898/05.OVG | |
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