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Teileinrichtung

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 1313/05 vom 29.09.2008

Rechtsgebiete:ThürKAG, ThürWG, ThürKGG
Schlagworte:Entwässerungseinrichtung, Abwasserbeseitigung, Teilaufgabe, Aufgabenübertragung, Erfüllungsgehilfe, Widmung, Aufgabenträger, Zweckverband, Teileinrichtung, Kostenspaltung, Gebühr, Einleitung, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Frischwassermaßstab, Kosten, homogen
Stichwort:Teileinrichtung
Leitsatz:1. Die Übertragung lediglich einer Teilaufgabe der Gesamtaufgabe Abwasserbeseitigung nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG auf einen Zweckverband (hier: überörtliche Abwassersammlung und -behandlung) ist nach Thüringer Landesrecht zulässig und als solche nicht grundsätzlich zu beanstanden.

2. Im Falle einer solchen Teilaufgabenübertragung bedarf es einer hinreichend deutlichen Abgrenzung der unterschiedlichen Entwässerungseinrichtungen der jeweiligen Teil-Aufgabenträger, damit die unterschiedlichen Kompetenzbereiche der verschiedenen Hoheitsträger mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Verlässlichkeit erkennbar sind. Anderenfalls fehlt es an einer rechtmäßigen Widmung der jeweiligen Entwässerungseinrichtungen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 KO 1313/05



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 208/07 vom 08.08.2007

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Aufwandsspaltung, Aufwandsspaltungsbeschluss, Erschließungsanlage, Erschließungsbeitrag, Teileinrichtung
Stichwort:Teileinrichtung
Leitsatz:1. Es ist der Prüfung der - noch nicht vorliegenden - Entscheidungsgründe in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 (- 9 C 5.06 -) vorbehalten, ob und inwieweit die in der Pressemitteilung des Gerichts getroffene Aussage, wonach bei Nichterweislichkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB die materielle Beweislast grundsätzlich bei der Gemeinde liege, vorliegend Anwendung findet. Von einer Nichterweislichkeit der Tatbestandsvoraussetzungen in diesem Sinne kann aber (noch) nicht gesprochen werden, wenn die Erfolgsaussichten im Eilverfahren allenfalls offen sind, weil eine abschließende Prüfung erst im Hauptsacheverfahren stattfindet.

2. Die getrennte Abrechnung der Kosten nach Straßenausbaubeitragsrecht und nach Erschließungsbeitragsrecht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des § 42 Abs. 9 BauGB beruht unmittelbar auf dem Gesetzesbefehl des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 7. A. § 2 Rdnr. 38).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 208/07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11637/06.OVG vom 14.03.2007

Rechtsgebiete:KAG, StVG, StVO
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbaubeitragsrecht, Verkehrsanlage, Straßenausbau, einmaliger Beitrag, Beitragsfähigkeit, beitragsfähiger Aufwand, Aufwand, Erneuerung, Verbesserung, Erweiterung, Umbau, Neuerrichtung, Unterhaltung, Instandhaltung, Instandsetzung, beitragsfreie Unterhaltungsmaßnahme, Ausbesserung, Teileinrichtung, Straßenbestandteil, Nutzungsdauer, Lebensdauer, übliche Nutzungsdauer, übliche Lebensdauer, Baumangel, Erneuerungsbedarf, Erneuerungsbedürftigkeit, Stützmauer, Geländer, Absturzsicherung, Verkehrsschild, Verkehrsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kostenträger, Verkehrseinrichtung, Verkehrssicherungspflicht
Stichwort:Teileinrichtung
Leitsatz:Die Abgrenzung zwischen Erneuerung und Instandsetzung einer Straße, also zwischen beitragsfähigem Straßenausbau und beitragsfreier Straßenunterhaltung, ist grundsätzlich nach dem Ausmaß der Arbeiten an der Verkehrsanlage vorzunehmen. Neben solchen quantitativen Aspekten der Differenzierung sind auch qualitative sowie funktionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, beispielsweise eine gegenüber der Gesamtanlage eigenständige Nutzungsdauer der erneuerten Straßenbestandteile, der Ablauf dieser Zeitspanne sowie eventuell festgestellte Baumängel.

Ob die Kosten eines Geländers oder einer anderen Absturzsicherung Teil des beitragsfähigen Aufwands sind, richtet sich nicht nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, sondern nach dem maßgebenden Ausbaubeitragsrecht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11637/06.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11315/06.OVG vom 16.01.2007

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Beitragschuldner, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, Vorausleistung, Aufwand, Verteilung, Aufwandsverteilung, Beurteilungsspielraum, Vorteil, Vorteilssatz, Bandbreite, Gemeindeanteil, Eigenanteil, Stadtanteil, Anliegerverkehr, Durchgangsverkehr, innerörtlicher Verkehr, Mischsatz, Mischverkehrsfläche, Fahrbahn, Gehweg, Straßenoberflächenentwässerung, Entwässerung, Beleuchtung, Straßenbeleuchtung, Allgemeinheit, Anlieger, Verkehrsstrom, Verkehrsaufkommen, Verkehrsfrequenz, Fußgängerverkehr, Fahrverkehr, Teileinrichtung, Kostenspaltung
Stichwort:Teileinrichtung
Leitsatz:Zur Ermittlung des Gemeindeanteils im Straßenausbaubeitragsrecht (im Anschluss an 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP).

Wenn Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage gleichzeitig ausgebaut und abgerechnet werden, kann die Gemeinde grundsätzlich für jede Teileinrichtung gesonderte Gemeindeanteile festlegen oder aber einen Mischsatz bilden, der das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr sämtlicher ausgebauter Teileinrichtungen berücksichtigt. Zwingend ist die Festlegung eines Mischsatzes nur, wenn die Aufwendungen nicht auf die einzelnen ausgebauten Teileinrichtungen aufgeteilt werden können, wie dies für Mischverkehrsflächen typisch ist.

Dienen Teileinrichtungen (beispielsweise die Straßenoberflächenentwässerung) ihrerseits mehreren anderen Teilen einer Verkehrsanlage, kann die Gemeinde die Aufwendungen auf die dadurch begünstigten Teileinrichtungen nach sachlichen Kriterien aufteilen. Daneben hat sie Möglichkeit, hinsichtlich dieser Aufwendungen einen Mischsatz aus den Gemeindeanteilen zu bilden, die für die einzelnen begünstigten Teileinrichtungen festgesetzt wurden. Kommen diese Aufwendungen einer der begünstigten Teileinrichtungen in deutlich überwiegendem Umfang zugute, kann der für diese Teileinrichtung festgelegte Gemeindeanteil übernommen werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11315/06.OVG


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