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SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 510/03 vom 02.02.2005

Rechtsgebiete:SächsKAG
Schlagworte:Verkehrsanlage, Teile von Verkehrsanlagen, endgültige Herstellung, Abnahme
Stichwort:Teile von Verkehrsanlagen
Leitsatz:1. Beitragsfähige Straße im Sinne der §§ 26 ff SächsKAG ist die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung.

2. Ausbaubeiträge für Teile von Verkehrsanlagen dürfen nicht erhoben werden, wenn diese vor dem 1.9.1993 endgültig hergestellt waren.

3. Eine Verkehrsanlage ist im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG endgültig hergestellt bzw. ausgebaut, wenn das Bauprogramm erfüllt ist.

4. Die Erfüllung des Bauprogramms setzt neben der Beendigung der technischen Arbeiten die Abnahme (§ 640 Abs. 1 BGB, § 16 VOB Teil B) voraus.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 510/03




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