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Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe

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OVG-BREMEN – Beschluss, 2 S 183/04 vom 23.06.2004

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe
Stichwort:Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe
Leitsatz:Ist nur für einen Teil des Streitgegenstandes Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden, so sind die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen für die anwaltliche Tätigkeit nach dem Wert des Teils zu ermitteln, für den Prozesskostenhilfe bewilligt ist (anders OVG Bremen, B. v. 14.07.1989 - 1 B 47/89 - = JurBüro 1989, 1689).
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 S 183/04




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