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Teilbetriebsübergang einer veräußerungsfähigen Einheit

Entscheidungen der Gerichte




LAG-BREMEN – Urteil, 3 Sa 77/04 vom 21.10.2004

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Schlagworte:Teilbetriebsübergang einer veräußerungsfähigen Einheit, Spaltung des Betriebes, Interessenausgleich wegen Spaltung, Nachteilsausgleich, keine Kausalität zwischen Nachteil (Kündigung) und Betriebsänderung bei Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang und nachfolgender Kündigung
Stichwort:Teilbetriebsübergang einer veräußerungsfähigen Einheit
Leitsatz:1) Der Annahme einer Spaltung gemäß § 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG steht nicht entgegen, dass es sich um einen verhältnismäßig kleinen Betriebsteil handelt, der veräußert wird (im vorliegenden Fall mit 8 Arbeitnehmern von 188 Arbeitnehmern des gesamten Betriebes).

Maßgeblich ist allein, ob es sich um eine veräußerungsfähige bzw. "abspaltungsfähige" Einheit handelt. Davon ist auszugehen, wenn eine Cafeteria eines Einkaufsmarktes, in der 8 Arbeitnehmer beschäftigt werden, veräußert wird, auch wenn in dem Einkaufsmarkt 180 Arbeitnehmer verbleiben.

2) Verhandelt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrats eines Unternehmens mit 188 Arbeitnehmern nicht über einen Interessenausgleich wegen des Teilbetriebsübergangs einer Cafeteria mit 8 Arbeitnehmern, der zugleich als Abspaltung nach § 111 BetrVG anzusehen ist, können zumindest die Arbeitnehmer des abgespaltenen Betriebsteils Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 BetrVG geltend machen.

3) Voraussetzung eines Anspruches auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG ist, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Betriebsänderung und dem eingetretenen Nachteil besteht, wobei ein mittelbarer Zusammenhang ausreicht.

4) Widerspricht ein Arbeitnehmer einem Teilbetriebsübergang, der gleichzeitig als Spaltung gemäß § 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG anzusehen ist, und wird er deshalb zu Recht gekündigt, beruht diese Kündigung nicht auf der Spaltung, sondern auf dem Widerspruch gegen den Betriebsübergang. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Betriebsänderung und dem Verlust des Arbeitsplatzes besteht nicht. Bei der Kündigung handelt es sich nicht um eine "spaltungsbedingte Folge", der Kausalzusammenhang ist durch den Widerspruch unterbrochen

5) Wenn mehrere Arbeitnehmer einem Teilübergang widersprechen und im "Altbetrieb" nicht weiterbeschäftigt werden können und deshalb gekündigt werden, sind allerdings diese Kündigungen ihrerseits interessenausgleichspflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 17 KSchG vorliegen.
Volltext: LAG-BREMEN - Urteil, 3 Sa 77/04




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