Mehrere Filialen eines Handelsunternehmens können selbständige Betriebe oder, was vorliegend der Fall ist, jeweils Betriebsteile im Sinne des § 613a BGB darstellen. Wird eine von zwei Filialen stillgelegt und die andere auf einen Erwerber übertragen, so gehen nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB nur die Arbeitsverhältnisse der in der übertragenen Filiale beschäftigten Arbeitnehmer auf den Erwerber über. Ist die andere Filiale zuvor stillgelegt worden, fallen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer dieser Filiale nicht automatisch in die weitergeführte und dann übertragene Filiale.
Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.
Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.
Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.
Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.
Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.
Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.
In beiden Instanzen erfolglose Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsteil auf ein ausgegründetes Unternehmen übergegangen sei (keine Zuordnung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Betriebsteil) und auf Schadensersatz wegen angeblich erschlichener Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Bei beabsichtigter Teilbetriebsstilllegung und Teilbetriebsübergang ist eine auf den gesamten Betrieb, einschließlich des später übergehenden Betriebsteils, bezogene Sozialauswahl durchzuführen.
1. Das Widerspruchsrecht gemäß § 613 a Abs. 6 Satz BGB ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich und kann als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vom Arbeitnehmer weder ausdrücklich noch konkludent zurückgenommen werden.
2. Der Widerspruch i. S. v. § 613 a Abs. 6 BGB braucht nicht wortwörtlich ausgesprochen werden, sondern kann sich auch aus einer sinngemäßen Erklärung des Arbeitnehmers ergeben. Die Willenserklärung ist nach Treu und Glauben nach dem Empfängerhorizont auszulegen.
3. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es den vom Schwerbehinderten anhängig gemachten Kündigungsschutzprozess gemäß § 148 ZPO aussetzt, solange über dessen Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht rechtskräftig entschieden ist, oder dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz Vorrang gibt und die Klage abweist (so auch: BAG, Urt. v. 26.09.1991 - 2 AZR 132/91 -; LAG Köln, Urt. v. 13.04.1999 - 13 Sa 1548/98 -)
4. Im Gegensatz zu personenbedingten Kündigungen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Schwerbehinderung und einer betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes aufgrund einer Teilbetriebsstilllegung oder widersprochenen Teilbetriebsübergangs eher unwahrscheinlich, sodass in diesen Fällen dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz in der Regel der Vorrang vor einer Aussetzung zu geben ist.
Die Grundsätze, wonach ein wirksam betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer nach Kenntniserlangung von einem Betriebsübergang ein Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber unverzüglich geltend machen muss, gelten nicht beim Übergang eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses.
Auch ohne Übernahme des Personals stellt die Fortführung eines Gefahrstofflagers einen Betriebsübergang dar, wenn die eingelagerte Ware weiterhin vorhanden ist und die Arbeitsorganisation im Wesentlichen unverändert genutzt wird.
1. Einem Arbeitnehmer soll auch dann im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG idF des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S 1476) gekündigt werden, wenn die Kündigung im Interessenausgleich von dem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a BGB abhängig gemacht wird.
2. Eine Einigungsstellensitzung muß vor Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung nicht in jedem Falle unterbrochen werden, um eine Beschlußfassung des Betriebsrats mit den in der Sitzung der Einigungsstelle nicht anwesenden Betriebsratsmitgliedern herbeizuführen. Auch ohne Unterbrechung ist ein Handeln des Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen der vom Betriebsrat gefaßten Beschlüsse (§ 26 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) möglich.
Aktenzeichen: 8 AZR 180/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 24. Februar 2000
- 8 AZR 180/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 10 Ca 5661/97 -
Urteil vom 3. Juni 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 9/3 Sa 1893/98 -
Urteil vom 19. Januar 1999