JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > T > Teilbereichsausnahme
| Rechtsgebiete: | EGV, EWGVO 1191/69, PBefG |
| Schlagworte: | Linienverkehrsgenehmigung, Öffentlicher Personennahverkehr, Eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen, Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen, Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, Betriebspflicht, Beförderungspflicht, Tarifpflicht, Teilbereichsausnahme, Unternehmen, Verkehrsdienstleistung, Aufgabenträger |
| Stichwort: | Teilbereichsausnahme |
| Leitsatz: | 1. Die Regelung in § 8 Abs. 4 PBefG stellt eine mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 vereinbare gemeinschaftsrechtskonforme Teilbereichsausnahme dar (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330). 2. Die VO (EWG) Nr. 1191/69 regelt nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. des Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 (gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen) verbunden sind. 3. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 können nur solche Verkehrsdienste, die dem Grunde nach dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen, insoweit ausgenommen werden, als diese mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. im öffentlichen Personennahverkehr erbracht werden. Daraus folgt, dass jedenfalls die Durchführung von ausschließlich privat veranlasstem Reiseverkehr nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Denn insoweit werden keine Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt. 4. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 ist dahin zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, jedenfalls Verkehrsunternehmen insoweit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, als deren mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Tätigkeit sich ausschließlich auf Verkehrsleistungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. auf den öffentlichen Personennahverkehr, beschränkt. 5. Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 bestimmt nicht, dass auf privater Veranlassung beruhende - nicht mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbundene - andere Tätigkeitsbereiche von Unternehmen ebenfalls der VO (EWG) Nr. 1191/69 unterfallen. 6. Vor der Entscheidung nach § 13 PBefG über die Genehmigungsanträge ist die Genehmigungsbehörde grundsätzlich nicht gehalten, den Wettbewerbern um die Linienverkehrsgenehmigung die Gesichtspunkte und Kriterien, an denen sie ihre Entscheidung ausrichtet, im Einzelnen aufzuzeigen, insbesondere eine intern erstellte Bewertungsmatrix vorab zu übersenden. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 2455/06 | |
| Rechtsgebiete: | EWG (VO) 1191/69, PBefG |
| Schlagworte: | eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung, Gelegenheitsverkehr, Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung, Linienverkehrsdienst, Teilbereichsausnahme |
| Stichwort: | Teilbereichsausnahme |
| Leitsatz: | 1. Eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG können nur Verkehrsunternehmen erbringen, die gemäß Art. 1 Abs. 1 UA 2 VO (EWG) 1191/69 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind. 2. Verkehrsunternehmen, deren Tätigkeit im Bereich der "Verkehrsdienste", die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i . S. der V0 (EWG) 1169/91 unterliegen, auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, können auch dann eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG erbringen, wenn sie zudem Gelegenheitsverkehr durchführen. 3. Die Berücksichtigung eines Antrags auf Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen gemäß § 8 Abs.4 Satz 1 PBefG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufgabenträger die Initiative für die Ausschreibung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen ergriffen hat, bevor die Genehmigungsbehörde durch öffentlich bekannt gemachte verfahrensleitende Festsetzungen wie Antragsfristen rechtssicher bestimmt hat, bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Genehmigung der Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen für neu zu vergebende Linienverkehrsstrecken gestellt werden können. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 UE 1476/07 | |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, PBefG, VO (EWG) 1191/69 |
| Schlagworte: | Ausgleichszahlung, Beihilfe, Besitzstand, Bestandsschutz, Betriebsführer, Klagebefugnis, Kostendeckung, Linienverkehrsgenehmigung, Teilbereichsausnahme, Unternehmer, Verkehr, eigenwirtschaftlicher, Verkehr, gemeinwirtschaftlicher, Verlustausgleich, Zuschuss, Übertragung |
| Stichwort: | Teilbereichsausnahme |
| Leitsatz: | 1) Im Rahmen des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens hat die Genehmigungsbehörde nicht zu prüfen, wie der beantragte Linienverkehr künftig finanziert wird. 2) Es steht nicht im Belieben des Unternehmers, ob Verkehrsleistungen im personenbeförderungsrechtlichen Sinne eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich erbracht werden. 3) Im Verhältnis zwischen Genehmigungsinhaber und Betriebsführer kann sich nur der Genehmigungsinhaber auf den Bestandsschutz nach § 13 Abs. 3 PBefG berufen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 LB 3545/01 | |
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