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Teilbarkeit von Bebauungsplänen

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OVG-SAARLAND – Urteil, 2 C 469/07 vom 12.06.2008

Rechtsgebiete:DV
Schlagworte:Normenkontrolle, Teilbarkeit von Bebauungsplänen
Stichwort:Teilbarkeit von Bebauungsplänen
Leitsatz:Hat die Gemeinde bei Erlass eines - hier vorhabenbezogenen - Bebauungsplans unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass die Bewältigung einer immissionsschutzrechtlichen Konfliktsituation zwischen der geplanten neuen Wohnbebauung und einem auf angrenzenden Flächen ansässigen Gewerbebetrieb, hier einem seit Jahrzehnten an Ort und Stelle betriebenen Busunternehmen, ein wesentliches planerisches Anliegen bei der Abwägungsentscheidung darstellt, so erweist sich ein isoliert auf die Teilunwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans hinsichtlich darin enthaltener Festsetzungen zum Lärmschutz, hier zur Herstellung einer Lärmschutzwand, bereits wegen insoweit fehlender rechtlicher Teilbarkeit der Satzung als unstatthaft.

Hat sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag gegenüber der Gemeinde ausdrücklich auch zur Herstellung der Lärmschutzwand verpflichtet, so liegt bereits in der Geltendmachung eines entsprechend eingeschränkten Normenkontrollbegehrens des Vorhabenträgers, hier nach Ausführung der überwiegenden Zahl der geplanten Wohngebäude, auch ein Verstoß gegen den für die gesamte Rechtsordnung geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) unter dem Aspekt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 2 C 469/07




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