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Teilbarkeit einer Rechtsnorm

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 2 S 1019/02 vom 29.10.2003

Rechtsgebiete:VwGO, KAG, LAbfG
Schlagworte:Antragsbefugnis, Teilbarkeit einer Rechtsnorm, Rechtsschutzbedürfnis, Bestandskraft eines VA, Vermeidungsgebot, Mindestbehältervolumen, Wilder Müll, Entsorgung
Stichwort:Teilbarkeit einer Rechtsnorm
Leitsatz:Erwächst ein Gebührenbescheid, der auf eine der Normenkontrolle unterbreitete Satzung gestützt wird, in Bestandkraft, so ist vom Betroffenen geltend zu machen, warum ein Rechtsschutzinteresse an einem Normenkontrollverfahren weiter besteht.

Zu den in der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten gehören auch solche, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Entsorgung sog. wilden Mülls im Rahmen der ihm obliegenden Entsorgungspflicht aufzuwenden hat. Diese Entsorgungspflicht ist nach § 21 LAbfG allerdings nur subsidiär.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 2 S 1019/02




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