1. Eine Anfechtungsklage kann zum Teil zurückgenommen werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt teilbar ist. Für die Zulässigkeit einer Teilrücknahme gelten dieselben Grundsätze wie für die Zulässigkeit einer Teilanfechtung und einer Teilaufhebung.
2. Beseitigungsanordnungen sind teilbar, obwohl es sich um Ermessensentscheidungen handelt. Eine Teilung ist möglich, wenn die betroffene Anlage bautechnisch teilbar ist und wenn ihre vom Bauherrn bestimmte Funktion eine Teilung zulässt. Auf den Willen der Behörde kommt es nicht an.