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Teilbarkeit einer baulichen Anlage

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 01.2425 vom 29.09.2003

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BayBO
Schlagworte:Teilrücknahme der Klage, Teilbarkeit einer Beseitigungsanordnung, Teilbarkeit einer baulichen Anlage, Einfriedungsmauer, Beeinträchtigung des Ortsbildes, Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes
Stichwort:Teilbarkeit einer baulichen Anlage
Leitsatz:1. Eine Anfechtungsklage kann zum Teil zurückgenommen werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt teilbar ist. Für die Zulässigkeit einer Teilrücknahme gelten dieselben Grundsätze wie für die Zulässigkeit einer Teilanfechtung und einer Teilaufhebung.

2. Beseitigungsanordnungen sind teilbar, obwohl es sich um Ermessensentscheidungen handelt. Eine Teilung ist möglich, wenn die betroffene Anlage bautechnisch teilbar ist und wenn ihre vom Bauherrn bestimmte Funktion eine Teilung zulässt. Auf den Willen der Behörde kommt es nicht an.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 B 01.2425




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