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Teilbarkeit der Norm

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BVERWG – Urteil, BVerwG 7 CN 6.04 vom 17.02.2005

Rechtsgebiete:EG-AbfRRL, GG, VwGO, KrW-/AbfG, GewAbfV
Schlagworte:Normenkontrollverfahren, Antragsbefugnis, objektives Prüfungsverfahren, Teilbarkeit der Norm, Satzung, Abfallwirtschaftssatzung, gewerbliche Siedlungsabfälle, Abfälle zur Verwertung, Abfälle zur Beseitigung, Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, Behälternutzungspflicht, Überlassungspflicht, Getrennthaltung von Abfällen, Vorrang der Verwertung, gesetzeskonforme Auslegung, widerlegliche Vermutung, Regelungskompetenz, Bestimmtheitsgebot
Stichwort:Teilbarkeit der Norm
Leitsatz:Kann der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten betroffen zu sein, ist die gesamte Norm zulässiger Gegenstand des Normenkontrollverfahrens mit Ausnahme der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB wegen ihres eigenständigen Regelungsgehalts vom Normgefüge abtrennbar sind.

Die Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV trifft alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, es sei denn, diese weisen im Einzelfall nach, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen (wie Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 CN 6.04




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