1. Der teilweise Erwerb einer Darlehensforderung nach § 1225 BGB führt nicht zu einem Anspruch nach § 952 BGB auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung einer dem ursprünglichen Darlehensgläubiger erteilten notariellen Unterwerfungsurkunde.
2. Er führt auch nicht zu einem Anspruch auf vollstreckbare Teilausfertigung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, da ein Bereicherungsausgleich wegen des erteilten Schuldanerkenntnisses bzw. der Unterwerfungsurkunde nur im Verhältnis Altgläubiger/Schuldner in Betracht kommt.