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Teilanlage

Entscheidungen der Gerichte

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 N 148.05 vom 31.08.2007

1. Von einer Verbesserung der Straße ist auszugehen, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird (Anschluss an OVG Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 -) . Die Vorteilhaftigkeit der Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen, wonach zu prüfen ist, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (z.B. Trennsystem) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.

2. Das Einbringen einer Frostschutzschicht in den Fahrbahn- und Gehwegaufbau sowie die Anlage eines Parkstreifens zur Trennung des ruhenden vom Fahrzeugverkehr sind Verbesserungen.

3. Die Erneuerung einer (Teil-)Anlage liegt vor, wenn sie im wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt wird, den sie unmittelbar nach ihrer ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, indem sie durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleicher Befestigungsart ersetzt wird (Anschluss an OVG Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000, a.a.O.).

4. Liegt die neue Ausgestaltung der Straße im Rahmen des bei einer Erneuerung bestehenden Gestaltungsspielraumes, kommt es auf Fragen einer Kompensation von Vor- und Nachteilen, wie sie sich bei einer Verbesserungsmaßnahme stellen können, nicht an.

5. Eine beitragspflichtige Erneuerung setzt zum einen voraus, dass die betreffende Anlage verschlissen ist, das heißt, sich in einem schadhaften Zustand im Sinne einer Erneuerungsbedürftigkeit befindet, und zum anderen, dass die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung der betreffenden Straße erfahrungsgemäß zu erwarten ist.

6. Nach Ablauf von ca. 100 Jahren besteht bei einer im zentralen innerörtlichen Bereich befindlichen Straße eine Vermutung, dass sie erneuerungsbedürftig ist, was eine genaue und in Einzelne gehende Dokumentation ihres Zustandes vor der Erneuerung erübrigt.

7. Für den Verschleiß einer gepflasterten Straße kommt es nicht nur auf den Erhaltungszustand der einzelnen Pflastersteine, sondern maßgeblich auch (ggf. nur) auf den Zustand des Pflasterverbundes an.

8. Liegen die Voraussetzungen für eine beitragspflichtige Erneuerung vor, kommt es für die Beitragspflichtigkeit nicht darauf an, welche Motive (hier: Innenstadtsanierung unter Wiederherstellung des historischen Stadtbildes) der Entscheidung zur Erneuerung zugrunde liegen.

9. Das aus dem gesetzlichen Erfordernis der Vorteilhaftigkeit der Maßnahme für die beitragspflichtigen Anlieger zu entwickelnde Merkmal der Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme und ihrer Ausgestaltung ist nicht im Sinne einer conditio sine qua non der Beschränkung auf das Notwendigste zu verstehen, sondern markiert lediglich eine äußerste Grenze der Vertretbarkeit.

10. Wird anlässlich einer beitragspflichtigen Straßenerneuerung auch die in der Straßentrasse befindliche Schmutzwasserkanalisation erneuert, bedarf es keiner anteiligen Aufteilung des für die Straßenerneuerung angefallenen Arbeitsaufwandes für die Aufnahme des Pflasters, den Bodenaushub, die Wiederverfüllung des Unterbaus und Neuverlegung der Fahrbahndecke, sondern ausschließlich der Aussonderung der insoweit durch die Kanalisationserneuerung entstanden Mehrkosten.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 189/01 vom 30.06.2004

1. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Anlage i.S. des § 8 Abs. 1 KAG mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriff identisch (stand. Rechtsprechung des Senats).

2. Zeitliche Grenze für die Entscheidung der Gemeindevertretung über eine Abschnittsbildung ist das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die ganze Anlage oder einen Abschnitt.

3. Für den Sonderfall der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes, in dem das Sanierungsverfahren unter Anwendung u.a. des § 154 BauGB erfolgt, besteht kein gesondertes Erfordernis einer Abschnittsbildung, falls ein Teil der ausgebauten Verkehrsanlage über die Grenzen des Gebietes hinausragt.

4. Eine Abschnittsbildung ist entbehrlich, wenn beide Anlageteile im Bereich förmlich festgelegter Sanierungsgebiete liegen, der eine Teil jedoch in einem solchen, für den das vereinfachte Sanierungsverfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) vorgesehen ist, der andere Teil hingegen in einem Gebiet, für das die Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB zur Anwendung gelangen.

5. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann entnommen werden, dass er allein der Ausbau einer vollständig im Sanierungsgebiet gelegenen Erschließungsanlage erfasst.

6. Die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB modifiziert den Grundsatz der Einheitlichkeit einer Anlage nach Maßgabe der natürlichen Betrachtungsweise dahingehend, dass diese Anlage von Gesetzes wegen in verschiedene selbstständige Anlagen zerfällt, die einem unterschiedlichen beitragsrechtlichen Regime unterworfen sind.

7. § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB beinhaltet gleichsam von Gesetzes wegen eine Abschnittsbildung nach einem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. insoweit auch § 130 Abs. 2 BauGB) - nämlich dem des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, in dem die Sanierungsmaßnahme unter Anwendung der Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB durchgeführt wird -, soweit eine Anlage, die insgesamt ausgebaut wird, über die Grenzen des Sanierungsgebietes hinausragt.

8. Im Falle der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes im Sinne von § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB erweist sich deswegen eine gesonderte Abschnittsbildung durch einen - weiteren - Beschluss der Gemeindevertretung als entbehrlich.

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