Hat das Rechtbeschwerdegericht das amtsgerichtliche Bußgeldurteil unter teilweise Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, kann die erst anschließend erklärte Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam sein (im Anschluss an BayObLGSt 1988, 46).
1. Die Testamentsauslegung nach § 2084 BGB kann ergeben, dass eine angeordnete Dauervollstreckung über die 30-Jahres-Grenze hinaus - hier bis zum Tod des Vorerben - fortdauern soll (§ 2210 S.2 BGB).
2. Nimmt ein Testamentsvollstrecker einen wesentlichen Teil des Nachlasses nicht in seine Verwaltung und verschweigt er den Erben die Existenz dieses Vermögen über 25 Jahre, liegt ein wichtiger Grund zu seiner Entlassung iSd § 2227 BGB vor.
Werden von der Strafvollstreckungskammer mehrere Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt, für die verschiedene Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden zuständig sind, und greift nur eine von mehreren Vollstreckungsbehörden die Entscheidung an, so kann das Beschwerdegericht auch nur hinsichtlich der Reststrafe, für deren Vollstreckung diese Staatsanwaltschaft zuständig ist, über das Rechtsmittel entscheiden.
Werden von der Strafvollstreckungskammer mehrere Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt, für die verschiedene Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden zuständig sind, und greift nur eine von mehreren Vollstreckungsbehörden die Entscheidung an, so kann das Beschwerdegericht auch nur hinsichtlich der Reststrafe, für deren Vollstreckung diese Staatsanwaltschaft zuständig ist, über das Rechtsmittel entscheiden.
Die vorläufige Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten eines durch Anteilsfinanzierung geförderten Projekts führt nicht zwingend zur Annahme eines vorläufigen Verwaltungsakts. Wird im Zuwendungsbescheid auf Ziffer 2 Nr. 1 ANBest-P Bezug genommen, liegt vielmehr das Vorliegen einer Bewilligung unter der auflösenden Bedingung der nachträglichen Prüfung tatsächlicher Verwendungsnachweise nahe.
Ist eine Betreuung auf Antrag der Betroffenen eingerichtet worden, schließt dies eine Beschwerde privilegierter Angehöriger hiergegen aus. Dasselbe gilt auch, wenn die Verlängerung einer solchen Betreuung im ausdrücklich erklärten Einverständnis der Betroffenen beschlossen wird.
Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Begünstigten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar.
1. Begründet der Abgabenschuldner den bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zu stellenden Aussetzungsantrag nicht sehr eingehend, kann er desto schneller dessen Bescheidung erwarten; die nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO angemesssene Frist von in der Regel etwa einem Monat verlängert sich durch eine weniger eingehende Begründung gerade nicht.
2. Zur Bestimmtheit des Abgabentatbestandes bei Baugebühren (hier: Ermittlung des Rohbauwertes).
3. Zur Ermittlung des umbauten Raums bei einer Tiefgarage mit einer Decke, welche zur Dämmung des darüberliegenden Verkaufsgeschosses abgehängt wurde.
Die isolierte Anfechtung der Wahl nur der (hier vier) stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung - nicht auch deren Wahl - ist unzulässig.
Zur Auslegung und Wirksamkeit einer schriftlichen Vollmacht, die den Bevollmächtigten dazu berechtigt, einer Personengruppe, zu der er selbst gehört, den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH zum Preis von EUR "75.000 (in Worten; dreihunderttausend)" unter Bestimmung einer Annahmefrist anzubieten und zu diesem Zweck den Geschäftsanteil des Vollmachtgebers zu teilen sowie die dadurch entstehenden (Teil-) Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der Annahme des Verkaufsangebots an die Erwerber abzutreten.
1. Für das Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beschränkung von Rechtsmitteln in Strafsachen entsprechend, § 15 StrRehaG.
2. Eine auf die Frage der Aufhebung (oder Rechtsstaatswidrigkeit) beschränkte Teilanfechtung des einheitlichen Rechtsfolgenausspruchs nach § 1 StrRehaG ist unwirksam.
3. Enteignungen im Rahmen der Verordnung über die Bodenreform stellen auch vor dem Hintergrund behaupteter oder bewiesener Aktivitäten in einer nationalsozialistischen Organisation keine nichtgerichtliche Entscheidung im Sinne der § 1 Abs. 5 StrRehaG dar.
1. Beschließt die Gesellschafterversammlung einer geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR im Hinblick auf die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter entsprechend dem Gesellschaftsvertrag ohne dessen Mitwirkung die Liqudiation der Gesellschaft mit der Folge, dass der Kündigende Mitglied der Liquidationsgesellschaft bleibt, dann ist dieser berechtigt, an Folgeentscheidungen über die Durchführung der Liquidation wie die Bestellung und Vergütung des Liquidators mitzuwirken.
2. Wird der Kündigende zur Beschlussfassung über solche Folgeentscheidungen leichtfertig oder absichtlich nicht eingeladen, sind die ohne seine Mitwirkung gefassten Beschlüsse nichtig, weil der mit dem Einladungserfordernis bezweckte Dispositionsschutz verletzt ist und zudem - hier - nach dem Gesellschaftsvertrag die Beschlussfähigkeit nur bei ordnungsgemäßer Einladung gegeben ist.
Ist die Vereinbarung eines Heimfallanspruchs in einem Erbbaurechtsvertrag gläubigerbenachteiligend und daher anfechtbar, kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn der Vertrag ohne diese Vereinbarung abgeschlossen worden wäre (Anschluss an BGHZ 124, 76).
Die mit der Angleichung der Rechengrößen in den neuen und alten Bundesländern verbundene Vereinheitlichung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1.1.2001 ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluss an BSG vom 30.3.2000 - B 12 KR 13/99 R = SozR 3-2500 § 308 Nr 1).
Die Revision kann grundsätzlich nicht auf eine erfolgte Übertragung auf den Einzelrichter gestützt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonformer Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Betracht.
Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgender Frage eingeholt:
Steht es mit Art. 27 Satz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 7 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) im Einklang, wenn nach innerstaatlichem Recht ein in diesem Recht früher vorgesehenes gesetzliches Gebot, die Bemessung von Zusammenschaltungsentgelten an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auszurichten, vorübergehend aufrechtzuerhalten ist, obwohl dies gemeinschaftsrechtlich nicht geboten ist?
Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsentstehung und -erhebung verbietet die (erneute) Veranlagung von Grundstücksteilen, für die vor einer Baulandumlegung der Beitragsanspruch bereits entstanden und verjährt war.
Allein durch den Neuzuschnitt und die Umbenennung der Grundstücke im Umlegungsverfahren kann eine Beitragspflicht nicht erstmals entstehen.
Weil Beiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, gehen sie in der Baulandumlegung auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über, bleiben also auch nach einem Umlegungsverfahren dem Teil der Erdoberfläche verhaftet, für den die Beitragspflicht sich konkretisiert hat.
1. Nach der Vereinfachungsregelung in § 19 Abs. 5 Satz 1 SachenRberG ist auch ein Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreies Bauland zur Bestimmung des Wertes eines "ortsüblich alterschlossenen Baulands" regelmäßig heranzuziehen.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Wertermittlung nach den §§ 27 ff FlurbG ist nach § 29 Abs. 2 Satz 1 FlurbG der Zeitpunkt auf den sich die Ermittlung bezieht und nicht der in § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG angesprochene Zeitpunkt für die wertgleiche Abfindung.
3. Auch bei einer unterstellten Befugnis, eine Ausgangsentscheidung im Wertermittlungsverfahren zu Lasten eines Widerspruchsführers zu verschlechtern, wäre eine solche reformatio in peius, jedenfalls beschränkt auf den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Zur Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage bei (wiederholten) Entscheidungen der Schiedsstelle gem. § 94 BSHG über Entgeltvereinbarungen zwischen Trägern von Pflegeeinrichtungen mit dem Sozialhilfeträger (im Anschluss an BVerwGE 116, 78).
Zur Unzulässigkeit der Teilanfechtung einer Schiedsstellenentscheidung, die hinsichtlich eines Teilbetrages der Investitionskosten (Mietkosten) hinter der begehrten Entgeltvereinbarung zurückbleibt.
Zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Anfechtung von Schiedsstellenentscheidungen, welche sich auf zurückliegende Zeiträume erstrecken.
Beim externen Vergleich von Pflegeeinrichtungen ist ein länderbezogener Vergleich sachgerecht.
Im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz ist es sachgerecht, wenn sich der externe Vergleich von Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Einrichtung an der Heimmindestbauverordnung orientiert.
Die Schiedsstelle kann sich bei einem externen Vergleich darauf beschränken, nur solche Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen, bei denen dasselbe Betreibermodell (Miete oder Eigentum) zugrunde liegt.
Nach der vom Gesetzgeber vollzogenen Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip kommt es beim externen Vergleich nicht (mehr) darauf an, welche realen Gestehungs- bzw. tatsächliche Betriebskosten (Mietkosten) bei den anderen Einrichtungsträgern zu veranschlagen sind; entscheidend sind vielmehr die Leistungen und Vergütungen, welche zwischen den anderen Einrichtungsträgern und dem Sozialhilfeträger im Rahmen von Entgeltvereinbarungen festgesetzt worden sind.
Beim externen Vergleich von nicht geförderten Pflegeeinrichtungen sind nicht zugleich auch (teil-)geförderte Einrichtungen einzubeziehen. Eine Begrenzung des Investitionsentgelts und der nur beschränkte Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen bei nicht öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen ist gem. § 93 Abs. 7 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI im Entgeltsystem selbst angelegt.
Grundsätzlich bedarf es seitens der Schiedsstelle auch dann eines internen Vergleichs von Pflegeeinrichtungen zur Ermittlung eines leistungs- und bedarfsgerechten Investitionsentgelts, wenn vom Sozialhilfeträger ein Angebot unterbreitet wird, das sich an der obersten Grenze der durch den externen Vergleich vorgezeichneten Bandbreite üblicher Leistungsentgelte ausrichtet. Unterbleibt ein interner Vergleich, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung, weil der Einrichtungsträger in diesem Fall nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wird.
Zur Frage des Vertrauensschutzes aufgrund einer vormals bestehenden Pflegesatzrahmenvereinbarung.
Zur Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage bei (wiederholten) Entscheidungen der Schiedsstelle gem. § 94 BSHG über Entgeltvereinbarungen zwischen Trägern von Pflegeeinrichtungen mit dem Sozialhilfeträger (im Anschluss an BVerwGE 116, 78).
Zur Unzulässigkeit der Teilanfechtung einer Schiedsstellenentscheidung, die hinsichtlich eines Teilbetrages der Investitionskosten (Mietkosten) hinter der begehrten Entgeltvereinbarung zurückbleibt.
Zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Anfechtung von Schiedsstellenentscheidungen, welche sich auf zurückliegende Zeiträume erstrecken.
Beim externen Vergleich von Pflegeeinrichtungen ist ein länderbezogener Vergleich sachgerecht.
Im Fall von sog. gemischten Einrichtungen (Altenpflege und Behinderte) begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn auch für den Bereich der stationären Pflege von Behinderten hinsichtlich der Investitionskosten (Miete) die Vorschrift des § 82 SGB XI entsprechend herangezogen wird, so dass mit dem Einrichtungsträger eine einheitliche Vergütungsvereinbarung möglich ist.
Im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz ist es sachgerecht, wenn sich der externe Vergleich von Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Einrichtung an der Heimmindestbauverordnung orientiert.
Die Schiedsstelle kann sich bei einem externen Vergleich darauf beschränken, nur solche Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen, bei denen dasselbe Betreibermodell (Miete oder Eigentum) zugrunde liegt.
Nach der vom Gesetzgeber vollzogenen Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip kommt es beim externen Vergleich nicht (mehr) darauf an, welche realen Gestehungs- bzw. tatsächliche Betriebskosten (Mietkosten) bei den anderen Einrichtungsträgern zu veranschlagen sind; entscheidend sind vielmehr die Leistungen und Vergütungen, welche zwischen den anderen Einrichtungsträgern und dem Sozialhilfeträger im Rahmen von Entgeltvereinbarungen festgesetzt worden sind.
Beim externen Vergleich von nicht geförderten Pflegeeinrichtungen sind nicht zugleich auch (teil-)geförderte Einrichtungen einzubeziehen. Eine Begrenzung des Investitionsentgelts und der nur beschränkte Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen bei nicht öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen ist gem. § 93 Abs. 7 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI im Entgeltsystem selbst angelegt.
Grundsätzlich bedarf es seitens der Schiedsstelle auch dann eines internen Vergleichs von Pflegeeinrichtungen zur Ermittlung eines leistungs- und bedarfsgerechten Investitionsentgelts, wenn vom Sozialhilfeträger ein Angebot unterbreitet wird, das sich an der obersten Grenze der durch den externen Vergleich vorgezeichneten Bandbreite üblicher Leistungsentgelte ausrichtet. Unterbleibt ein interner Vergleich, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung, weil der Einrichtungsträger in diesem Fall nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wird.
1) Die Verpflichtung des Gerichts, dem Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten auf Verlangen eines anderen Beteiligten den Nachweis seiner Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht aufzugeben (§ 13 s. 3 FGG), findet im Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ihre Grenze.
2) Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung eines Beschlusses über den Wirtschaftplan entfällt, wenn eine bestandskräftige Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr vorliegt und der anfechtende Wohnungseigentümer sämtliche Wohngeldvorauszahlungen nach dem Wirtschaftsplan gezahlt hat.
3) Im Verfahren nach dem WEG kann eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde, die sich zunächst auf eine Teilanfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts beschränkt, auch nach Ablauf der Beschwerdefrist auf weitere Verfahrensgegenstände erweitert werden, über die durch den angefochtenen Beschluss entschieden worden ist.
1) Die Verpflichtung des Gerichts, dem Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten auf Verlangen eines anderen Beteiligten den Nachweis seiner Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht aufzugeben (§ 13 s. 3 FGG), findet im Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ihre Grenze.
2) Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung eines Beschlusses über den Wirtschaftplan entfällt, wenn eine bestandskräftige Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr vorliegt und der anfechtende Wohnungseigentümer sämtliche Wohngeldvorauszahlungen nach dem Wirtschaftsplan gezahlt hat.
3) Im Verfahren nach dem WEG kann eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde, die sich zunächst auf eine Teilanfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts beschränkt, auch nach Ablauf der Beschwerdefrist auf weitere Verfahrensgegenstände erweitert werden, über die durch den angefochtenen Beschluss entschieden worden ist.
Ein Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils ist, soweit er der Besteuerung nach § 17 EStG unterliegt, als Einnahme eines freiwillig Versicherten, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann, beitragspflichtig.
Auch wenn ein Erbbaurecht in Erfüllung eines Anspruchs nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingeräumt wurde, kann zu seinem Inhalt der Heimfall bei Insolvenz des Erbbauberechtigten unter Ausschluss einer Vergütung des Erbbaurechts gehören.
§ 119 InsO steht einer solchen Regelung nicht entgegen.
Akzeptiert der Nutzer in Erfüllung seines investitionsbedingten Anspruchs die Einräumung eines Erbbaurechts, das inhaltlich über § 42 SachenRBerG hinaus geht und Heimfallregelungen für den Fall der Insolvenz des Erbbauberechtigten enthält, so kann der Insolvenzverwalter diese, von vornherein auf eine Gläubigerbenachteiligung angelegte Rechtshandlung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO anfechten.
Die Anfechtung führt dazu, dem Eigentümer den Heimfall zu versagen.
Bei Verlängerung der Betreuung sind hinsichtlich der Auswahl des Betreuers gemäß §§ 69 i Abs. 6 FGG, 1897 BGB die gleichen Maßstäbe anzusetzen, wie bei der erstmaligen Betreuerbestellung. Der Vorrang verwandtschaftlicher Beziehungen (§1897 Abs. 5 BGB) ist auch bei der Betreuerauswahl im Rahmen des Verlängerungsverfahrens zu berücksichtigen.
1. Zum berechtigten Interesse eines Gesellschafters, eine Forderung der Gesellschaft gegen einen Dritten im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen, wenn sich der Mitgesellschafter einer Gesellschaftsklage gesellschaftswidrig verweigert.
2. Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses durch einen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer bei Widerspruch des anderen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers.
3. Sind die für den leistenden Auftraggeber handelnde Person und der die Leistung empfangende Auftragnehmer identisch, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsgrunds.
nicht rechtskräftig.
Zum Zusammentreffen der Zurücknahme einer im Berufungsverfahren anhängigen Klage gegenüber dem Verwaltungsgericht mit der Erklärung gegenüber dem Berufungsgericht, das Verfahren sei wegen der Klagerücknahme erledigt.
§ 25 Satz 1 ArbZG stellt Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits bestanden, nicht von der Verpflichtung frei, die Grenze der höchstzulässigen jahresdurchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden - einschließlich der Zeiten von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst - zu beachten.
1. Die Tätigkeit eines Notars als Vorsitzender des Vorstandes eines eingetragenen Sportvereins, der eine in der ersten Bundesliga spielenden Fußballprofimannschaft unterhält, bedarf jedenfalls dann keiner Genehmigung der Notaraufsichtsbehörden, wenn die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Profiabteilung in Kapitalgesellschaften ausgelagert ist, in deren geschäftsführenden Organen der Notar nicht mitwirkt.
2. Eine vorbeugende Untersagung der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied in Tochtergesellschaften eines Vereins ist als Auflage zur Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für die Übernahme einer Tätigkeit des Notars als Vereinspräsident nicht zulässig, solange konkrete Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, der Notar werde ohne vorherige Genehmigung der Notaraufsichtsbehörden in den Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft eintreten.
Leistet eine Arbeitnehmerin durch eine Teilzeitvereinbarung einen Sanierungsbeitrag und soll sie bei Insolvenz für die letzten 12 Monate vor ihrem Ausscheiden bezüglich ihrer monatlichen Vergütung so gestellt werden, wie sie ohne diese Teilzeitvereinbarung gestanden hätte, wobei für diesen Zeitraum auch die volle Arbeitsleistung verlangt werden kann, so unterliegt diese Vereinbarung weder der Insolvenzanfechtung noch ist sie sittenwidrig. Die Vergütungsdifferenzen sind für die Zeit nach Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeiten.