Die Festsetzung eines bestimmten seitlichen Mindestgrenzabstands "der Hauptgebäude von den Nachbargrenzen" in einem Bebauungsplan bei gleichzeitiger Ausweisung von seitlichen Bauverbotsflächen unterschiedlicher Breite kann sinnvoll und bauplanungsrechtlich zulässig sein. Sie ist als Teilausschlussregelung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO dahingehend auszulegen, dass nur privilegierte Gebäudeteile des Hauptgebäudes innerhalb des Mindestgrenzabstands unzulässig sind, die Zulassungsmöglichkeit sonstiger privilegierter Anlagen nach §§ 5 ff. LBO aber unberührt bleibt.