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Teil-Einrichtung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 233/01 vom 28.02.2005

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Herstellung, einheitliche, Abrechnung, teilbare, Aufwand, Kostenermittlung, Aufmaß, Teil-Einrichtung, Unternehmerrechnung, letzte Beitragspflicht, sachliche : Entstehen, Abschnitt, Bebaubarkeit, einseitige Billigkeit, Aufrechnung, Schadensersatz, Kompensation
Stichwort:Teil-Einrichtung
Leitsatz:1. Die Straßenbaumaßnahme ist beendet (§ 6 Abs. 6 Satz 1 LSA-KAG), wenn der entstandene Aufwand feststellbar ist, frühestens mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung.

Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 22.04.1999, so muss die Satzung, auf deren Grundlage der beitragsfähige Aufwand verteilt wird, gleichwohl nicht bereits vor dem Entschluss über den Ausbau vorgelegen haben, wenn mit dem Ausbau vor diesem Stichtag begonnen worden ist.

2. Eine "Verbesserung" (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LSA-KAG) der Straße ist bereits anzunehmen, wenn sich deren Zustand nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z. B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (st. Rspr. des Senats).

3. Der Wegfall nur tatsächlicher Nutzungsmöglichkeiten (hier: Parken auf unbefestigtem Randstreifen) "kompensiert" die Verbeserung mit Auswirkung auf die Beitragspflicht nicht.

Ein Wegfall der "Verbesserung" kann vielmehr nur angenommen werden, wenn es sich bei dem entfallenden Teil um eine hergestellte Teil-Einrichtung gehandelt hat.

4. Soll eine einheitlich ausgebaute Anlage in Abschnitten (§ 6 Abs. 4 LSA-KAG) abgerechnet werden, so muss die Abschnittsbildung durch äußere, in den tatsächlichen Verhältnissen begründete Merkmale begrenzt (oder durch rechtliche Vorgaben geboten) sein.

5. Die grundsätzlich bestehende Pflicht zur "pfennig-genauen" Ermittlung des Aufwands (§ 6 Abs. 3 Satz 1 LSA-KAG) besteht ausnahmsweise nicht, wenn die präzise Kostenermittlung unmöglich oder nur mit unvernünftigem und deshalb unvertretbarem Aufwand möglich wäre (im Anschluss an BVerwG, Urt. 16.08.1985 - BVerwG 8 C 120-122.83 -, KStZ 1986, 72, zum Erschließungsbeitragsrecht).

Der Ermittlungspflicht ist dann genügt, wenn die Gemeinde die einzelnen Posten des Abschnitts aus der Gesamtrechnung "aufmaßgenau" (nach Längen, Flächen oder Massen) berechnet.

6. Zuschüsse Dritter werden nach § 6 Abs. 5 Satz 5 LSA-KAG nur dann angerechnet, wenn die Finanzzuweisung an die Gemeinde dem Ausbau speziell dieser Verkehrseinrichtung und mit der Möglichkeit ausgereicht worden war, sie auch den Anliegern zu Gute kommen zu lassen.

7. Der Behauptung, durch die Ausbaumaßnahmen seien Schäden an den Häusern entstanden, muss das Gericht nicht nachgehen; denn Schadensersatzansprüche können den Beitragsanspruch nur mindern, wenn der Anlieger mit einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch aufrechnen kann.

8. Unabhängig davon, ob es sich um eine "atypische Situation", welche als "Härte" i. S. des § 13a LSA-KAG angesehen werden kann, handelt, wenn die Straße nur einseitig bebaut ist und der gegenüber liegende Bereich - durch eine Stützmauer getrennt - keinen Vorteil von dem Ausbau hat, kann der Beitrag nicht bereits im Anfechtungsprozess gegen den Beitragsbescheid gemindert werden, sondern die evtl. Härte muss in einem besonderen Billigkeitsverfahren (notfalls mit einer Verpflichtungsklage) geltend gemacht werden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 233/01



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 455/04 vom 16.02.2005

Rechtsgebiete:LSA-GO, LSA-KAG, VwGO
Schlagworte:Bekanntmachung, Ersatz-Bekanntmachung, Satzung, Veröffentlichung, Aushangkasten, Einsichtnahme, Auslegung, Teil-Einrichtung, Verbesserung
Stichwort:Teil-Einrichtung
Leitsatz:1. Sieht das Verkündungsrecht der Gemeinde außer der normalen Bekanntmachung in drei Aus-hangkästen auch Regeln für die sog. "Ersatz-Bekanntmachung" vor, so wirken sich evtl. Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Regeln nicht aus, wenn die Ausbaubeitragssatzung regulär bekannt gemacht worden ist.

2. Eine Ausbaumaßnahme ist auch dann tatsächlich beendet, wenn Teil-Einrichtungen entsprechend dem Bauprogramm nicht auf ganzer Länge verbessert worden sind, weil insoweit keine Verbesserung erforderlich war.

3. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil die Maßnahme evtl. statt nach Ausbaubeitragsrecht nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen wäre. Das Verwaltungsgericht kann die genaue Prüfung vielmehr dem Hauptsache-Verfahren vorbehalten, weil der Anlieger den Beitrag jedenfalls in Höhe des "billigeren" Ausbaubeitragsrechts schuldet.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 455/04

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 295/03 vom 19.11.2004

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Herstellung, erstmalige, Herstellung, endgültige, Teil-Einrichtung, Gehweg, Parktasche, Erforderlichkeit, Ermessen, Grund, einleuchtender
Stichwort:Teil-Einrichtung
Leitsatz:1. Teil-Einrichtungen sind erst dann erstmalig hergestellt, wenn sie insgesamt - also in ihrer gesamten Ausdehnung - den in der Satzung als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben.

2. Eine Erschließungsanlage ist erst dann endgültig hergestellt, wenn sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht (wie BVerwG, Urt. v. 22.08.1975 - BVerwG IV C 11.73 -, BVerwGE 49, 131).

Die Satzung kann bestimmen, dass Parktaschen eine Befestigung auf einem "tragfähigen Unterbau" erhalten sollen.

3. Der Umstand, dass eine Teil-Einrichtung aus Anlass von Arbeiten an der (Bundes-)Straße her-gestellt wird, schließt die Erforderlichkeit des Aufwands nicht aus. Dieses Merkmal markiert lediglich eine äußerste Grenze, innerhalb welcher die Gemeinde Ermessen hat.

Dieses Ermessen ist nicht überschritten, wenn für die Maßnahme ein einleuchtender Grund besteht.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 295/03

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 219/03 vom 21.10.2004

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Herstellung, endgültige, Teil-Einrichtung, Erschließungsrecht, Bebauungsplan, fehlender Planabwägung, Ratsbeschluss, Abwägung, Dokumentation, Vorgang, interner
Stichwort:Teil-Einrichtung
Leitsatz:1. Bestand eine Anlage am 03.10.1990 aus mehreren Teil-Einrichtungen und war von diesen min-destens eine noch nicht vollständig hergestellt, so ist die Anlage nur mit der hergestellten Teil-Einrichtung aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen, nicht aber auch mit später hergestellten (wie BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 -, BVerwGE 117, 200).

2. Endgültig hergestellt ist die (Teil-)Einrichtung nur, wenn und soweit sie nach einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten fertiggestellt war. Für diese Beurteilung kommt es auf die volle Länge der (Teil-)Einrichtung an.

3. Diesen Anforderungen ist nicht entsprochen, wenn ein Gehweg zwar auf der ganzen Länge der Straße besteht, er aber teils auf der rechten und teils auf der linken Seite angelegt ist, und wenn das Ausbauprogramm die Herstellung eines Gehwegs (auf voller Länge) verlangt.

4. Fehlt es an einem Bebauungsplan, so ist § 125 Abs. 2 BauGB auch dann genügt, wenn keine be-sondere Abwägung durch einen Ratsbeschluss vorgenommen worden ist; es reicht aus, dass die Maßnahme materiell mit § 1 Abs. 4-6 BauGB vereinbar ist, dass dies als interner Vorgang geprüft wird und dass das Ergebnis in irgendeiner Form dokumentiert ist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 219/03


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