1. Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat richtet sich nach der Abgrenzung der Entscheidungsbefugnisse des Leiters der verselbstständigten Teil-Dienststelle und des Leiters der Gesamtdienststelle. Soweit innerhalb einer verselbstständigten Teil-Dienststelle der Leiter einer nachgeordneten organisatorischen Einheit zur selbstständigen Entscheidung befugt ist, sind die fraglichen Maßnahmen personalvertretungsrechtlich dem Leiter der verselbstständigten Dienststelle zuzurechnen, so dass damit mitbestimmungsrechtlich die Zuständigkeit des bei dieser verselbstständigten Teil-Dienststelle gebildeten Personalrats gegeben ist.
2. Wird in einem derartigen Fall anstelle des bei dieser verselbstständigten Teil-Dienststelle gebildeten Personalrats aus Anlass einer beabsichtigten Kündigung der Gesamtpersonalrat beteiligt, so erweist sich die Kündigung als unwirksam.