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BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 26.03 vom 25.08.2004

Rechtsgebiete:GG, BremPolG
Schlagworte:Wohnung, Betriebsräume, Vereinslokal, Teestube, Betreten, Durchsuchen, Personenkontrolle
Stichwort:Teestube
Leitsatz:Eine als Vereinslokal dienende, öffentlich zugängliche Teestube genießt den grundrechtlichen Schutz aus Art. 13 Abs. 1 GG. Betritt die Polizei diese Räumlichkeit mit dem Ziel, eine Personenkontrolle durchzuführen, liegt darin keine den besonderen Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegende Durchsuchung. Die Maßnahme kann ihr aufgrund einer polizeirechtlichen Generalermächtigung zum Betreten öffentlich zugänglicher Räume gestattet sein.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 26.03




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