JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > T > Teerdecke
| Rechtsgebiete: | BNatSchG, VorlThürNatG, ThürStrG, ThürVO, VwGO |
| Schlagworte: | allgemeine Leistungsklage, Klagebefugnis, Straßenbaumaßnahmen, Naturschutzgebiet, Mitwirkungsrecht, subjektiv-öffentliches Recht, Beteiligung, Naturschutzverband, Befreiung, Befreiungsverfahren, Unterlassungsanspruch, Landesstraße, Änderung, Veränderung, Unterhaltungsmaßnahmen, Veränderungsverbot, Bauarbeiten, unbefestigter Weg, Teerdecke, Bitumendecke, Versiegelung, Zerschneidung, Störung, Verkehr, Unterhaltungspflicht |
| Stichwort: | Teerdecke |
| Leitsatz: | 1. Ein anerkannter Naturschutzverband kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Unterlassung von Straßenbaumaßnahmen verlangen, die unter Umgehung des dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahrens, an dem der Verband zu beteiligen wäre, durchgeführt werden sollen. 2. Ob eine Straßenbaumaßnahme zu einer im Naturschutzgebiet grundsätzlich unzulässigen "Veränderung" einer Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Röthengrund" (und vergleichbarer naturschutzrechtlicher Verordnungen) führt, bestimmt sich danach, ob die mit ihr verbundene Änderung des physischen oder ästhetischen Erscheinungsbildes des Naturschutzgebietes das Ziel der Schutzgebietsausweisung gefährdet. Ob sie nach den einschlägigen straßenrechtlichen Vorschriften als planfeststellungspflichtige "Änderung" einer Straße oder als "Unterhaltungsmaßnahme" (im weiteren Sinne) einzustufen ist, ist unerheblich. 3. Die Versiegelung einer im Naturschutzgebiet gelegenen und zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung unversiegelten Straße stellt keine nach § 4 Nr. 8 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Röthengrund" im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zulässige Unterhaltungsmaßnahme, sondern eine grundsätzlich unzulässige Veränderung der Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung dar. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 389/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BBodSchG |
| Schlagworte: | Altlast, Abfall, Teerdecke, altlastverdächtige Flächen, Vertragsauslegung |
| Stichwort: | Teerdecke |
| Leitsatz: | 1. Mangels konkreter anderer vertraglicher Regelung ist auch in Verträgen, die im Jahre 1998 geschlossen wurden, der Begriff "Altlast" so zu verstehen, wie er seit 01.03.1999 in § 2 Abs. 5 BBodSchG definiert wird. 2. Eine mit einer zu hohen PAK-Konzentration (polycyclische Kohlenwasserstoffe) behaftete Teer- bzw. Asphaltdecke stellt weder eine schädliche Bodenveränderung (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) noch eine Altlast (§ 2 Abs. 5 BBodSchG) dar, wenn ausgeschlossen ist, dass Regenwasserdurchsickerungen und damit verbundene vertikale Schadstoffverlagerungen in den darunter liegenden Boden bzw. in Grundwasserleiter möglich sind. |
| Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 1 U 67/02 | |
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