1. Als Instrument zur Beschränkung betrieblicher Emissionen können sog. immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel auch bei der Ausweisung von Sondergebieten Anwendung finden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121).
2. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln genügt nur dann dem Bestimmtheitsgebot sowie dem aus dem Abwägungsgebot folgenden Grundsatz planerischer Konfliktbewältigung, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die in jedem Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der vom Satzungsgeber bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht wird.
3. Dazu zählt etwa, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, welche Bezugsfläche für die "Umrechnung" der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel zugrunde zu legen und nach welchem Regelwerk die Ausbreitung des betrieblichen Schalls nach den realen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Genehmigung zu berechnen ist (vgl. auch BayVGH, Urteile vom 25.10.2000 - 26 N 99.490 - BRS 63 Nr. 82 und vom 21.1.1998 - 26 N 95.1632 - BayVBl. 1998, 463).
4. Eine wesentliche Änderung öffentlicher Straßen liegt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) auch dann vor, wenn eine Straße durch den Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße erstmals durchgehende Fahrstreifen erhält.
1. Im Bebauungsplan kann ein Technologiepark als sonstiges Sondergebiet festgesetzt werden.
2. Die Festsetzung der Zweckbestimmung eines Sondergebiets "dient vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben (technologieorientiertes Gewerbe)" und der Art der zulässigen Nutzung "Forschungs- und Entwicklungslabors, technologieorientiertes Gewerbe" verstößt nicht gegen den Grundsatz der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen.
3. Die Überplanung eines bisher unbeplanten Gebiets, das im Randbereich seit Jahrzehnten mit 10 Gebäuden für Wohn- und Gewerbenutzung bebaut ist, mit einem Sondergebiet Technologiepark kann abwägungsfehlerfrei sei.
4. Zur anfänglichen und nachträglichen Funktionslosigkeit eines Bebauungsplan (hier verneint).