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Technische Stundung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 10 AZR 389/08 vom 06.05.2009

Rechtsgebiete:TV-N Berlin, BAT
Schlagworte:Höherwertige Tätigkeit, Anspruch auf Zulage
Stichwort:Technische Stundung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 389/08



BAG – Urteil, 6 AZR 189/08 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:KSchG, BGB, ZPO, GG
Schlagworte:Wartezeitkündigung, Beweisverwertungsverbot
Stichwort:Technische Stundung
Leitsatz:1. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot: Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gespächspartners vernommen werden, der von dem Mithören keine Kenntnis hat.

2. Konnte ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot.
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 189/08

BAG – Urteil, 4 AZR 163/08 vom 22.04.2009

Rechtsgebiete:BAT, Anlage 1a zum BAT
Schlagworte:Fallübergreifender Bewährungsaufstieg
Stichwort:Technische Stundung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 163/08

BAG – Beschluss, 3 AZB 93/08 vom 15.04.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Weiterbeschäftigungspflicht, Zwangsvollstreckung
Stichwort:Technische Stundung
Leitsatz:1. Ein in einem Kündigungsschutzverfahren ausgeurteilter Weiterbeschäftigungsanspruch ist hinreichend bestimmt, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist.

2. Im Zwangsvollstreckungsverfahren können gegen die Zwangsvollstreckung Gründe, aus denen die Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers unmöglich sein soll, nicht angeführt werden, soweit sie bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren.
Volltext: BAG - Beschluss, 3 AZB 93/08


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