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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11785/03.OVG vom 31.03.2004

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, LBauO
Schlagworte:Baurecht, Bebauungsplan, Dorfgebiet, Landwirtschaft, Etikettenschwindel, Erforderlichkeit, Abwägung, Abwägungsfehler, Abwägungsmangel, Konfliktbewältigung, Gebot der Konfliktbewältigung, Abwägungsgebot, Lärmschutz, aktiver Lärmschutz, Lärmschutzwall, Lärmschutzwand, Lärmschutzbebauung, Riegelbebauung, zeitlicher Vorrang, Verkündung, Normverkündung, Verweisung, statische Verweisung, technische Baubestimmung, Verkündungsblatt, Ministerialblatt, DIN-Norm, Rechtsnorm, Bestimmtheit, passiver Lärmschutz
Stichwort:technische Baubestimmung
Leitsatz:Verweist eine Textfestsetzung eines Bebauungsplan auf eine DIN-Norm, ohne deren Datum und Fundstelle zu benennen, so genügt dies den Anforderungen an die Verkündung des Bebauungsplanes, wenn die DIN-Norm durch Verwaltungsvorschrift gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO als technische Baubestimmung eingeführt worden ist und ihr Datum und ihre Fundstelle im Ministerialblatt veröffentlicht sind.

§ 9 BauGB bietet keine Handhabe, um die zeitlich vorrangige Verwirklichung einer sogen. Lärmschutz- oder Riegelbebauung vor der schutzbedürftigen Bebauung sicherzustellen. Ein Bebauungsplan, der eine derartige Bebauung als Mittel des aktiven Lärmschutzes vorsieht, genügt daher dem Gebot der Konfliktbewältigung grundsätzlich nur dann, wenn er vorsorglich zugleich für die schutzbedürftige Bebauung Festsetzungen zum passiven Lärmschutz trifft, die die Zumutbarkeit der Lärmbelastung bei fehlender Lärmschutzbebauung sicherstellen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 11785/03.OVG




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