Eine durch das Versorgungsreformgesetz 1998 gestrichene ruhegehaltfähige Zulage, an deren Stelle eine ruhegehaltfähige aufzehrbare Ausgleichszulage getreten ist, wird bei der Berechnung des Ruhegehalts nicht berücksichtigt (wie Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 C 6.02 -).
Eine durch das Versorgungsreformgesetz 1998 gestrichene ruhegehaltfähige Zulage, an deren Stelle eine ruhegehaltfähige aufzehrbare Ausgleichszulage getreten ist, wird bei der Berechnung des Ruhegehalts nicht berücksichtigt.