1. Für eine Irreführung (§ 5 UWG) kann ausnahmsweise auch die Täuschung eines eher geringen Teils des angesprochenen Verkehrs ausreichen, wenn nach den Gesamtständen die Werbung gezielt auf eine solche Täuschung angelegt ist und schützenswerte Interessen des Unternehmens, in dieser Weise werben zu dürfen, nicht ersichtlich sind, weil die Werbeadressaten, die das Angebot richtig verstehen, eine Inanspruchnahme der angebotenen Leistung nicht ernsthaft in Betracht ziehen werden.
2. Wird das mit dem Unterlassungsantrag begehrte Verbot der konkreten Verletzungshandlung auf mehrere darin verwirklichte Wettbewerbsverstöße gestützt, haben die Klage oder der Eilantrag schon dann in vollem Umfang Erfolg, wenn die Verletzungshandlung nur einen der gerügten Wettbewerbsverstöße enthält (ständige Senatsrechtsprechung im Anschluss an BGH GRUR 01, 453 - TCM-Zentrum). Hat das Gericht erster Instanz das von ihm ausgesprochene Verbot der konkreten Verletzungshandlung auf einen dieser Wettbewerbsverstöße gestützt, ist das Berufungsgericht nicht gehindert, das Verbot dieser Verletzungshandlung mit einem anderen der gerügten Verstöße zu begründen.