Verlangt eine Taxizentrale als Voraussetzung für die Zertifizierung eines Taxibetriebes als "Service Taxi", dass sich der Betrieb keiner anderen Taxizentrale zur Rufvermittlung an-schließt, handelt es sich um eine Wettbewerbsbeschränkung, die nicht gem. § 2 GWB freigestellt ist.
Eine Verordnung, die Taxifahrer dazu verpflichtet, in der Taxe einen Ausweis mit ihrem Namen und einem Bild anzubringen, regelt Anforderungen an das Verhalten der Betriebsbediensteten im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 3 PBefG; zuständig ist daher das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Auf die den Ländern in § 47 Abs. 3 PBefG erteilte Verordnungsermächtigung kann die Auferlegung dieser Pflicht nicht gestützt werden.
Eine vom zuständigen Verordnungsgeber verhängte Ausweispflicht verletzt die Grundrechte der betroffenen Taxifahrer nicht.
Übertragung i. S. v. § 2 Abs. 3 PBefG bedeutet, dass das Unternehmen bzw. ein Unternehmensteil durch den neuen Unternehmer in dem vorhandenen Bestand und mit dem Ziel der Fortführung an Ort und Stelle übernommen wird.
Die Deutsche Bahn AG ist auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BGSG verpflichtet, dem Bundesgrenzschutz für die durch die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben erlangten Vorteile einen angemessenen Ausgleich nach Maßgabe der Verordnung zur Festsetzung des Ausgleichs für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben des Bundesgrenzschutzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1683) zu leisten.
Es verstößt nicht gegen die Verfassung, daß § 26 Abs. 4 BOKraft zwar Fremdwerbung an Taxen und Mietwagen für zulässig, politische sowie religiöse Werbung an Taxen aber für unzulässig erklärt.
Beschluß des 3. Senats vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 3 B 98.98 -
I. VG Berlin vom 12.12.1994 - Az.: VG 11 A 663.93 -
II. OVG Berlin vom 25.03.1998 - Az.: OVG 1 B 14.95 -