Eine Verordnung, die Taxifahrer dazu verpflichtet, in der Taxe einen Ausweis mit ihrem Namen und einem Bild anzubringen, regelt Anforderungen an das Verhalten der Betriebsbediensteten im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 3 PBefG; zuständig ist daher das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Auf die den Ländern in § 47 Abs. 3 PBefG erteilte Verordnungsermächtigung kann die Auferlegung dieser Pflicht nicht gestützt werden.
Eine vom zuständigen Verordnungsgeber verhängte Ausweispflicht verletzt die Grundrechte der betroffenen Taxifahrer nicht.