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Tauglichkeitsbescheinigung

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1047/02 vom 15.07.2002

1. Eine fleischhygienerechtliche Tauglichkeitserklärung darf für über 24 Monate alte Rinder nur dann erteilt werden, wenn ein zugelassenes Untersuchungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und einen negativen Befund ergeben hat. Ist der zugelassene Untersuchungstest nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden oder seine Ordnungsgemäßheit ernstlich zweifelhaft, darf keine Tauglichkeitsbescheinigung ausgestellt werden.

2. Eine Behörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine Tauglichkeitserklärung, der eine nicht zweifelsfrei ordnungsgemäße BSE-Untersuchung zugrunde lag, mit der Begründung zurücknimmt, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Vertrauen des Verbrauchers, dass nur ordnungsgemäß auf BSE untersuchtes Rindfleisch als Lebensmittel in den Verkehr kommt, überwiege das Interesse des Schlachtbetriebes am Bestand der erteilten Tauglichkeitserklärung.

3. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Tauglichkeitserklärung wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung des BSE-Tests kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Verzehr von Fleisch des fehlerhaft getesteten Rindes gesundheitsschädlich ist oder nicht.

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