1. Für einen Normenkontrollantrag gegen die untergesetzliche Regelung eines Tauchverbots ist ein hiervon betroffener Sporttaucher jedenfalls im Blick auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
2. Das Verbot des Tauchens im Bodensee im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen und Landestellen der Fahrgastschifffahrt betrifft ein (auch) für die Schifffahrt abstrakt gefährliches Verhalten und ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
3. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit kann es im Blick auf die Angemessenheit eines normativ festgelegten Tauchverbots erfordern, Ausnahmen von diesem Verbot für bestimmte Tauchplätze zuzulassen.