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Tatverdacht

Entscheidungen der Gerichte

BGH – Urteil, III ZR 298/08 vom 16.07.2009

Lassen sich die Verteidigungsauslagen, die für Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren anfallen, von denen, die für gegen die Strafverfolgungsmaßnahme gerichtete Tätigkeiten entstehen und nach §§ 2, 7 StrEG zu entschädigen sind, nicht abgrenzen, so ist der ersatzfähige Anteil nach Maßgabe des § 287 ZPO zu schätzen. Dies gilt auch dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit "deckungsgleich" ist, d.h. wenn während des gesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger für seinen Mandanten tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfahren lief als auch die entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme (hier: Sicherstellung von Sachen) aufrechterhalten wurde (Fortführung von und Abgrenzung zu BGHZ 68, 86).

Beauftragt der Entschädigungsberechtigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche gemäß § 10 StrEG, so sind die dafür anfallenden Gebühren gleichfalls als Teil des Vermögensschadens erstattungsfähig. Der Gegenstandswert des zu erstattenden Anwaltshonorars richtet sich nach der Höhe des Entschädigungsbetrags, wobei der von Gesetzes wegen zu erstattende und nicht (nur) der von der Landesjustizverwaltung zuerkannte Betrag maßgeblich ist.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 03.481 vom 30.11.2006

Zum "Dienen" eines Wohnhauses für einen Nebenerwerbsbetrieb, für den bereits ein inzwischen entprivilegiertes Wohnhaus genehmigt wurde.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ausl A 42/05 vom 06.09.2006

Zur Unzulässigkeit der Auslieferungshaft, wenn nicht auszuschließen ist, dass die strafrechtlichen Vorwürfe durch die Verfolgungsbehörden des ersuchenden Staates manipuliert wurden.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 Ws 50/06 vom 31.05.2006

1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an den Haftbefehl nach § 114 II StPO.

2. Zum Vorliegen dringenden Tatverdachts als Voraussetzung für einen Haftbefehl wegen schwerer räuberischer Erpressung.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 22 B 01.2468 vom 25.05.2004

1. Soweit eine übergeordnete Behörde eine nachgeordnete Stelle zum Erlass eines Ermessensverwaltungsakts anweist, muss der zur Weisungserteilung führende Entscheidungsfindungsprozess den Anforderungen an eine sachgerechte Ermessensausübung entsprechen.

2. Bei nur teilweise zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention und einzelnen Auflagenverstößen liegt es grundsätzlich im Auswahlermessen der Behörde, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 2 Ws 918/03 vom 15.12.2003

1. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein Beschuldigter, Angeschuldigter oder Angeklagter als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts ist im Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund des dann vorliegenden Tatsachenmaterials ein auf die Verurteilungschancen bezogenes Wahrscheinlichkeitsurteil abzugeben.

2. Der dringende Tatverdacht ist dem Grad nach intensiver als der hinreichende Tatverdacht, von dem § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens abhängig macht. Beide Stärkegrade des Verdachts sind im Regelfall auf verschiedene Zeitpunkte bezogen. Im Zeitpunkt der Anklageerhebung sind jedoch an den dringenden Tatverdacht stets höhere Anforderungen zu stellen als an den hinreichenden.

BAYOBLG – Urteil, 2 St RR 114/03 vom 03.12.2003

1. Die Verfahrensvereinfachungen des beschleunigten Verfahrens gelten nicht für die Berufung.

2. Hat das Amtsgericht die besonderen Verfahrensvoraussetzungen des beschleunigten Verfahrens - unter anderem die Rechtsfolgenbeschränkung des § 419 Abs. 1 Satz 2 StPO - beachtet, ist das Berufungsgericht an einer über diese Rechtsfolgenbeschränkung hinausgehenden Sachentscheidung durch das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses im Sinne von § 419 Abs. 3 StPO nicht gehindert. Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht kommt für das Berufungsgericht in solchen Fällen nicht in Betracht.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 92/03 vom 20.11.2003

Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kann gerechtfertigt sein, wenn das Nachlassgericht es für geboten erachtet, wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles (hier: gewaltsamer Tod des Erblassers und strafrechtliche Ermittlungen gegen die als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau) vor der Erteilung des Erbscheins andere möglicherweise als Erben in Betracht kommende Personen zu ermitteln und anzuhören.

BGH – Beschluss, 5 StR 423/02 vom 26.02.2003

1. Eine Telefonüberwachung nach § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO kann dann nicht auf den Verdacht der Geldwäsche gestützt werden, wenn eine Verurteilung wegen Geldwäsche aufgrund der Vorrangklausel des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu erwarten und die der Geldwäsche zugrundeliegende Tat keine Katalogtat im Sinne des § 100a StPO ist.

2. Ein entsprechender Verstoß ist grundsätzlich dann heilbar und führt nicht zu einem Verwertungsverbot für die aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse, wenn die zum Zeitpunkt des ermittlungsrichterlichen Beschlusses bestehende Beweislage den Verdacht einer anderen Katalogtat des § 100a StPO - insbesondere eines Vergehens der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB - gerechtfertigt hätte.

BAYOBLG – Beschluss, 4 St RR 104/02 vom 29.10.2002

1. Die Staatsanwaltschaft ist wegen Gefahr in Verzug zur Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung regelmäßig auch dann zuständig, wenn zu befürchten ist, dass der vorübergehend festgenommene, aber mangels Haftgrunds unverzüglich zu entlassende Verdächtige vor dem Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung die in der Wohnung zu vermutenden Beweismittel beseitigt haben wird.

2. In einem solchen Fall wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung durch die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung einer wirksamen Strafverfolgung beschränkt.

BAYOBLG – Beschluss, 3 ObOWi 73/01 vom 04.10.2001

Hat die Staatsanwaltschaft im Bußgeldverfahren keinen Antrag gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG gestellt, so verbleibt ihr nur das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, wenn nicht der Tatrichter von Amts wegen in das Strafverfahren übergeleitet hatte.

BAYOBLG – Beschluss, 1 St RR 75/01 vom 13.07.2001

Ob sich ein Verfahrenbeteiligter wegen des zu Unrecht erhobenen Vorwurfes der Rechtsbeugung strafbar gemacht hat, ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges der Erklärung zu beurteilen.

BGH – Urteil, 1 StR 198/01 vom 28.06.2001

Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO gilt auch soweit der Verteidiger im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens als Zeugenbeistand für den Verurteilten tätig ist.

BAG – Urteil, 2 AZR 217/00 vom 05.04.2001

Der Verdacht einer schwerwiegenden strafbaren Handlung ist grundsätzlich auch dann geeignet, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer längeren Frist unzumutbar zu machen, wenn der Arbeitnehmer bereits von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Die unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers ist allerdings bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

BAYOBLG – Urteil, 4 St RR 117/00 vom 28.11.2000

Keine die Verjährung unterbrechende Beschuldigtenvernehmung im Sinne des § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn ein Beschuldigter während seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung von sich aus ein bis dahin unbekanntes Tatgeschehen schildert

BGH – Urteil, 2 StR 232/00 vom 25.10.2000

StGB § 78 b Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

a) Die Ablaufhemmung des § 78 b Abs. 3 StGB wird auch durch ein Prozeßurteil bewirkt, durch welches das Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK eingestellt wird.

b) Ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kann in außergewöhnlichen Einzelfällen, wenn eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidung bei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt, zu einem Verfahrenshindernis führen, das vom Tatrichter zu beachten und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist.

c) Im Prozeßurteil, durch welches das Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz eingestellt wird, hat der Tatrichter sowohl die Verfahrenstatsachen als auch Feststellungen zum Schuldumfang des Angeklagten und die der Prognose über die weitere Verfahrensdauer zugrundeliegenden Tatsachen sowie die die Entscheidung tragende Gesamtwürdigung im einzelnen und in nachprüfbarer Weise darzulegen.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 232/00 - LG Köln

BGH – Beschluss, 1 StR 325/00 vom 05.09.2000

StPO § 244 Abs. 2, Abs. 5 Satz 2

Zur Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Umfang der Aufklärungspflicht.

BGH, Beschl. vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00 -
LG Mannheim

BGH – Urteil, 1 StR 169/00 vom 25.07.2000

StPO § 141 Abs. 3, MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d

1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs. 3 StPO im Lichte des von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantierten Fragerechts dahin auszulegen, daß dem unverteidigten Beschuldigten vor der zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist.

2. Der Verteidiger muß regelmäßig Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit dem Beschuldigten zu besprechen.

3. Das Unterlassen der Bestellung des Verteidigers mindert den Beweiswert des Vernehmungsergebnisses. Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.

BGH, Urt. vom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00 -
LG Ravensburg

BAYOBLG – Beschluss, 4St RR 54/2000 vom 28.06.2000

Leitsatz:

StPO § 352

1. Das revisionsrechtliche Freibeweisverfahren bei der Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen bzw. -hindernissen findet seine Grenze nicht nur in der Bindung an vom Tatrichter festgestellte doppelrelevante Tatsachen; ihm sind vielmehr auch Zeugen entzogen, die vom Tatrichter im Strengbeweisverfahren vernommen worden sind, sofern die auf ihren Angaben (mit)beruhenden Feststellungen die Entscheidung in der Sache (mit)tragen.

2. Das Revisionsgericht ist auch nicht gehalten, Äußerungen vom Tatrichter nicht im Rahmen seiner Sachentscheidung gehörter Personen einzuholen, wenn damit die vom Tatrichter für glaubwürdig erachteten Angaben eines im Strengbeweisverfahren vernommenen Zeugen erschüttert werden sollen.

Derartige Umständen können nur im Rahmen einer Aufklärungsrüge geltend gemacht werden.

BGH – Urteil, III ZR 180/99 vom 18.05.2000

BGB § 839 Cb, Fi

a) Zur Frage der Amtspflichtwidrigkeit (Unvertretbarkeit) einer Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Brandstiftung.

b) Vom Schutzzweck der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine unzulässige Anklage zu erheben, ist, wenn es um den Vorwurf der Brandstiftung geht, auch die Vermeidung von Vermögensschäden des Angeschuldigten umfaßt, die dadurch entstehen, daß der Feuerversicherer ihm die Brandschadenentschädigung infolge der Anklageerhebung nicht auszahlt.

c) Hat eine amtspflichtwidrige Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft gegen die Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter einer GmbH wegen Brandstiftung zur Folge, daß der Feuerversicherer die Zahlung der Entschädigung für den Brandschaden der versicherten GmbH (weiter) zurückhält, so ist bezüglich der dadurch eingetretenen Vermögenseinbußen die GmbH geschützter "Dritter" der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine unzulässige Anklage zu erheben.

BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 -
OLG Oldenburg
LG Aurich

BGH – Urteil, 4 StR 558/99 vom 10.02.2000

StPO § 127 Abs. 1 Satz 1

Zum Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO.

BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - 4 StR 558/99 -
LG Arnsberg

BAG – Urteil, 2 AZR 852/98 vom 18.11.1999

Leitsätze:

1. Kündigt der Arbeitgeber nicht schon aufgrund des Verdachts einer strafbaren Handlung, sondern wartet er das Ergebnis des Strafverfahrens ab, so wird die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB jedenfalls dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen seit Kenntniserlangung von der Tatsache der Verurteilung ausspricht.

2. Stellt der Arbeitgeber allein hierauf ab, ohne die schriftlichen Gründe des Strafurteils zu kennen, so genügt eine entsprechende Information gegenüber dem Personalrat jedenfalls dann den Anforderungen an die Mitteilungspflicht gemäß § 77 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg, wenn der Personalrat die näheren Umstände des Tatvorwurfs bereits kennt (im Anschluß an BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 1972).

3. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit erstinstanzlicher Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht.

Aktenzeichen: 2 AZR 852/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 852/98 -

I. Arbeitsgericht
Karlsruhe
- 2 Ca 582/94 -
Urteil vom 4. November 1997

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 12 Sa 20/98 -
Urteil vom 12. August 1998

BGH – Urteil, 1 StR 221/99 vom 18.11.1999

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, § 46 StGB

Wird eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch die von einem Amtsträger geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zuzurechnenden Weise zu einer Straftat verleitet und führt dies zu einem Strafverfahren, liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Dieser Verstoß ist in den Urteilsgründen festzustellen. Er ist bei der Festsetzung der Rechtsfolgen zu kompensieren. Das Maß der Kompensation für das konventionswidrige Handeln ist gesondert zum Ausdruck zu bringen.

BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99 -
LG München I

BGH – Beschluss, 3 StE 7/94 - 1 vom 05.11.1999

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2
StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

1. Eine Auslagenentscheidung des Oberlandesgerichts in einem das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellenden Beschluß ist grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar.

2. Stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses ein, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme der ausgesetzten Hauptverhandlung gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozeßordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden.

BGH, Beschl. vom 5. November 1999 - StB 1/99 -
OLG Frankfurt am Main

BGH – Beschluss, 2 BJs 112/97 - 2 vom 13.10.1999

StPO § 98 Abs. 2 Satz 2,
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5

1. Der von einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung Betroffene kann für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls dann beantragen, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war. (Im Anschluß an BGH, Beschl. vom 25. August 1999 - 5 AR(Vs) 1/99)

2. Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs oder eines erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts über Einwendungen gegen die Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung sind - anders als die Anordnung der Durchsuchung selbst - nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

BAG – Urteil, 2 AZR 923/98 vom 12.08.1999

Leitsätze:

1. Der dringende Verdacht eines Diebstahls bzw. einer Unterschlagung auch geringwertiger Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers stellt an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar (Prüfung auf der ersten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB). Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb außerdem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB), kann zur Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, u.a. im sog. Bienenstichurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

2. Zur Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) bei Taschenkontrollen innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern.

Aktenzeichen: 2 AZR 923/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 12. August 1999
- 2 AZR 923/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 13 Ca 521/96 -
Urteil vom 26. März 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 4 Sa 38/97 -
Urteil vom 8. Juli 1998

BGH – Urteil, 3 StR 215/98 vom 30.04.1999

StGB § 220a, § 6 Nr. 1

1. Die Vorschrift des § 6 Nr. 1 StGB, nach der kraft des Weltrechtsprinzips deutsches Strafrecht für ein im Ausland begangenes Verbrechen des Völkermordes gilt, steht im Einklang mit den Regelungen der Völkermord-Konvention (Genozid-Konvention) vom 9. Dezember 1948, die die von jedem der Vertragsstaaten übernommene Verpflichtung, Völkermord zu verhindern und zu bestrafen, nicht territorial begrenzt haben.

2. Die mit einem Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich begangenen Verbrechen gemäß §§ 211, 212 StGB werden von dem nach § 6 Nr. 1 StGB geltenden Weltrechtsprinzip erfaßt (Annexkompetenz).

3. § 220a Abs. 1 StGB ist ein Straftatbestand, der nach seinem Wortlaut und auch nach seinem durch Auslegung zu ermittelnden Sinn außer einmaligen Handlungen auch mehrere natürliche Handlungen oder ganze Handlungskomplexe umschreibt (tatbestandliche Handlungseinheit).

4. Eine einzige materiell-rechtliche Tat im Sinne des § 220a Abs. 1 StGB liegt vor, wenn sich die tatbestandlichen Handlungen auf eine bestimmte, etwa durch ihren Lebensraum näher konkretisierte nationale, rassische, religiöse oder ethnische (Teil)Gruppe beziehen und die mehreren Handlungen als ein einheitlicher örtlich und zeitlich begrenzter Lebenssachverhalt erscheinen.

BGH, Urt. vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98 -
OLG Düsseldorf

BGH – Urteil, 4 StR 19/99 vom 20.04.1999

StPO 1975 § 270 Abs. 1

1. Auch ein willkürlich erlassener Beschluß nach § 270 StPO macht das Verfahren bei dem Gericht, an das verwiesen wurde, rechtshängig, da der Verweisungsbeschluß nicht nichtig, sondern (nur) rechtsfehlerhaft ist.

2. Trotz willkürlicher Verweisung verbleibt die Sache bei dem höheren Gericht, wenn dessen sachliche Zuständigkeit tatsächlich gegeben ist.

BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 19/99 -
Landgericht Münster

BGH – Beschluss, 3 ARs 2/99 vom 17.03.1999

StPO §§ 14, 19, 270 Abs. 1

1. Hat ein Landgericht das Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das für Staatsschutzstrafsachen erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht verwiesen, hält aber dieses den Verweisungsbeschluß wegen objektiver Willkür für unwirksam, ist der Bundesgerichtshof analog §§ 14, 19 StPO zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts berufen (Fortführung von BGHSt 18, 381).

2. In diesen Fällen sind an die Annahme des hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich einer die Bundesgerichtsbarkeit begründenden Staatsschutzstrafsache strenge Anforderungen zu stellen. Dazu wird in der Regel die Einholung einer Stellungnahme des Generalbundesanwalts gehören.

BGH, Beschl. vom 17. März 1999 - 2 BJs 122/98 - 1
3 ARs 2/99
OLG Düsseldorf
LG Dortmund

BGH – Urteil, 3 StR 343/98 vom 23.12.1998

GVG § 76 Abs. 2
StPO § 338 Nr. 1, § 222 b

1. Der das Hauptverfahren eröffnenden Strafkammer steht bei der Entscheidung über die Besetzung in der Hauptverhandlung mit zwei oder drei Berufsrichtern kein Ermessen zu; sie verfügt jedoch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale Umfang und Schwierigkeit der Sache über einen weiten Beurteilungsspielraum. Hat sie diesen in unvertretbarer Weise überschritten und damit objektiv willkürlich die Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern beschlossen, so kann der Verstoß gegen § 76 Abs. 2 GVG die Revision begründen.

2. Für eine solche Verfahrensrüge gelten die Präklusionsvorschriften der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b StPO entsprechend.

BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 343/98 -
LG Mönchengladbach

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