1. Für die Rechtsfolgen, die § 4 Abs. 3 und 5 StVG an das Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punktestände knüpfen, kommt es auf den Tag der Begehung der zugrunde liegenden verkehrsrechtlichen Verstöße an (sog. Tattagsprinzip).
2. Eine Reduzierung des Punktestandes im Verkehrszentralregister gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte kann auch mehrmals erfolgen, wenn der Betroffene die 18-Punkte-Grenze mehrmals überschreitet, ohne dass die Behörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat.
3. Ob eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG auf der Nichtteilnahme an einem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG angeordneten Aufbauseminar beruht, beurteilt sich nach objektiven Kriterien.