Bei der Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kommt es allein darauf an, wie lange die Ungeeignetheit i.S.d. § 69 Abs. 1 StGB voraussichtlich bestehen wird. Bei charakterlicher Ungeeignetheit hat die Tatschuld nur mittelbar Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf den Grad der Ungeeignetheit zulässt.