Bei offenem Verfahrensausgang und Eintritt des erledigenden Ereignisses im Beschwerdeverfahren, ohne dass dies auf einer freiwilligen Entscheidung eines Beteiligten beruht, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben und bei der Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren die vom Antragsteller lediglich erreichte und hingenommene Loschance zu berücksichtigen.